6. Juli 2008

Staatliche Schulgewalt

(Erzwingung des Schulbesuchs zwecks staatlich bestimmter Bildung)waqssagteh2    „Wenn wir nichts dagegen tun, wer soll es dann tun?“     Sophie Scholl
Die Geschichte des Schulzwangs in Deutschland zeigt die Historie der deutschen Schulpflicht bis hin zum systematisch staatlich erzwungenen Schulbesuch der Gegenwart in Deutschland auf. Wesentliches Fazit ist dabei die Tatsache, dass die heutigen Schulgesetze das Erbe des Nationalsozialismus sind.  Die Geburtsstunde des deutschen Schulzwangs mit seinen faktisch angewandten „Maßnahmen“ der Erzwingung muss auf den 6. Juli 1938 datiert werden, den Tag des Inkrafttretens des Reichsschulpflichtgesetzes.
Die vorliegende Arbeit zum 70. Jahrestag des Schulzwangs in Deutschland (6. Juli 2008) ist all den Familien gewidmet, welche aufgrund Ihrer persönlichen Bildungsvorstellungen Deutschland bereits verlassen mussten.
Quelle: Die Geschichte des Schulzwangs (siehe Anhang)


"In Deutschland ist noch kein Home-Schooling-Gerichtsverfahren bekannt geworden, das ausgerechnet mit der mangelnden Bildung der "betroffenen" Kinder begründet wurde - im Gegenteil, der Urteilstenor lautet regelmässig, es "tue nichts zur Sache", ob Hausunterricht bessere Ergebnisse zeitige.
Dass gerade Deutschland hier beste Traditionen hatte, sieht man noch an Filmen wie der "Feuerzangenbowle", wo dem von Heinz Rühmann verkörperten "Dr. Pfeiffer" ja gerade deshalb ein nachträglicher Besuch in der "Penne" verordnet wurde, weil er "auf dem Landgut seines Vaters zum Abitur gelangt" war. Heinrich von Kleist war Hauslehrer, Hausunterricht zieht sich durch die Biographien des Bildungsbürgertums etwa so nachhaltig wie die Orientierung am alten Griechenland, und man kann etwas sarkastisch formulieren, dass der Abschwung Deutschlands in der Patent- und Nobelpreisträger-Statistik zeitlich in etwa mit der Einführung des Schulzwanges, endgültig zementiert im Reichsschulgesetz des nationalsozialistischen Erziehungsministers Dr. Frick im Jahre 1938, korreliert. Das gibt Gebildeten im In- und Ausland denn doch zu denken." F.R.
Schulgesetzherleitung am Beispiel Hessen:
Das natürliche Recht der Eltern präzisiert die Universale Menschenrechts-Deklaration der UNO vom 10. Dezember 1948 in Artikel 26 (3), ratifiziert von Deutschland und von fast allen Nationen der Welt
Art 26 (3) „Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.“
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
GG Artikel 6 (2) „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natuerliche Recht der Eltern und die zuvoerderst ihnen obliegende Pflicht. Ueber ihre Betaetigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
Hessisches Schulgesetz § 60  (2)
„.... Anderweitiger Unterricht ausserhalb der Schule darf nur aus zwingenden Gruenden vom Staatlichen Schulamt gestattet werden.“
§ 182
(1) Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnaeckig wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessaetzen bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die untere Schulaufsichtsbehoerde. Der Antrag kann zurueckgenommen werden.
Blogs/Websites zum Thema Schulzwang mit vielen weiteren Informationen und Aktionen:
http://schulzwang-gedenktag.de/
http://schulzwang.info/?s=Schulzwang
http://bildungsvielfalt.wordpress.com/?s=Schulzwang
http://schulzwang.wordpress.com/2008/07/01
http://www.bildungspflicht-statt-schulzwang.de/

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