6. Juli 2008

Leserechos # 32

Hallo ... Danke für deine Arbeit und die wöchentlichen Infos. Ich lese alles mit Interesse (und manchmal Empörung!). Viele liebe Grüße aus Karlsruhe, A.-L.


Lieber Jan, Danke für Deinen Brief Kurzinfo - wie immer prima! Dir und Deiner Familie alles Gute und erholsame Ferien! Freundliche Grüße - M. und Familie
Hallo, danke für die Newsletter an jedem Freitag, wir lesen sie sehr gerne. Wir planen auch eine Auswanderung nach Dänemark, aber es ist noch nicht alles für uns geklärt.
... Kürzlich rief eine betroffene Mutter aus dem Großraum München Frau Rimmel an, deren ältester Sohn vor 2 Jahren wegen Schwierigkeiten in der Schule vom Jugendamt weggenommen worden war. Der jetzt 14Jährige lebt und arbeitet seitdem auf einem Bauernhof im Allgäu. Schulunterricht erhalte er dort nicht. Auf besorgte Einwände der Mutter antwortete die verantwortliche Dame, zur Schule könne er auch später noch gehen, wenn er älter sei. Es sei doch so schön für ihn auf dem Bauernhof! Ein Leben ohne Schule ist also für Kinder auch in Deutschland möglich, die Idee darf nur nicht von den Eltern kommen! ... Mit freundlichen Grüßen, G. und H. Busekros
Lieber Jan,  ... S. und ich haben uns mit diesem Themenkomplex schon Jahre lang beschäftigt und uns gefragt, wo die Wurzeln für die negativen Entwicklungen liegen. Was wir bisher verstanden haben, ist, dass ein Teil der Wurzeln in der Tatsache begründet liegt, dass das am 6.7.1938 unterzeichnete Reichsschulgesetz nach dem 2. Weltkrieg wortwörtlich Eingang in die Schulgesetze der deutschen Länder fand: Das Reichsschulgesetz galt gemäß Artikel 123 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 30, 124, 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) als Landesrecht fort, sofern es nicht bereits während der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes durch die Landesgesetzgebung aufgehoben wurde.  (Es wurde z. B. in Baden-Württemberg erst aufgehoben durch § 118 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Ordnung des Schulwesens vom 5. Mai 1964 (GBl. S. 235), in der DDR aufgehoben durch § 8 des Gesetzes über die Schulpflicht vom 15. Dezember 1950 (GBl. S. 1203), in Nordrhein-Westfalen erst aufgehoben durch § 26 des Gesetzes über die Schulpflicht vom 14. Juni 1966 (GVBl. S. 365, ...).
Dadurch, dass das Reichsschulgesetz noch bis zu 20 Jahre weiter galt, hat sich auch der hinter diesem Gesetz stehende Geist in Deutschland gehalten. Wesentliche Bestimmungen des Gesetzes waren:
  • Verbot der Bildung zu Hause in Deutschland (wird noch heute so gehandhabt)
  • Schließung aller Privatschulen in Deutschland (Privatschulen sind heute noch staatlichen Schulen nicht in vollem Umfang gleichgestellt)
  • behinderte Kinder müssen auf eine Sonderschule gehen
  • Einführung des totalitären Schulzwangs (Deutschland ist das einzige demokratische Land, dass diesen Schulzwang mit Bußgeldern, Sorgerechtsentzug und Gefängnis für die Eltern durchsetzt)

... Dein J.

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