26. Juli 2008

"Von Homeschoolern lernen"

Einschätzung der Experten

Mädchen spielen Gitarre

Bildunterschrift: Homeschooler haben viel Freizeit, in der sie ihren Neigungen nachgehen können.

Die Lehrerverbände fordern seit langem Reformen im Schulsystem. Der Präsident des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbands (BLLV), Klaus Wenzel, wirbt dafür, von den Homeschoolern zu lernen. An den staatlichen Schulen würden zu viele Kinder aussortiert. Statt sie zu fördern, würden sie ihren Leistungen entsprechend auf verschiedene Schulen verteilt. Dort müssten sich zu viele Kinder in einer Klasse die einzige Lehrkraft teilen.

Mehr Zeit für Hobbys

Bei den Homeschoolern dagegen könnten sich Pädagogen abschauen, wie Kinder angstfrei und freiwillig lernen, so Klaus Wenzel. Mit Homeschooling sei es einfacher, die Kreativität der Kinder zu fördern. Und mit dem zunehmenden Nachmittagsunterricht beispielsweise am achtjährigen Gymnasium bleibe den Kindern immer weniger Zeit, ihren Neigungen und Hobbys nachzugehen.

Erziehungsrecht der Eltern

Auch Vernor Munoz, der Inspektor der UN-Menschenrechtskommission für Bildung, hat bei seinem Deutschlandbesuch 2006 den Umgang des deutschen Staates mit den Homeschoolern kritisiert. Eltern hätten das Recht, die geeignetste Art der Bildung für ihre Kinder zu wählen, so der Sonderberichterstatter.

Lernerfolge garantiert

Mädchen arbeitet am Computer

Bildunterschrift: Möglichst selbstständig lernen, lautet die Divise bei Homeschoolern.

Der Psychologie Henk Blok hat im Auftrag der niederländischen Regierung alle weltweit greifbaren Studien über Homeschooling durchleuchtet. In einer Art Metastudie versuchte er zu erforschen, welche Art zu lernen effektiver ist: Homeschooling oder das Lernen in der Schule? Sein Forschungsergebnis: Die Homeschooler waren genauso gut, manchmal sogar besser als Schüler an normalen Schulen.

Quelle: BR Online am 22.07.2008 mit weiteren Seiten Text zur Sendung
Anmerkung: Dies ist "nur" ein Artikel in Vorschau zu einer 60-Minuten-Sendung, die sich als Podcast herunterzuladen wirklich lohnte, der leider (noch) nicht verfügbar ist. Ein Manuskript dazu läßt sich aber leicht und kostenlos bestellen.

Interessante Links zu Bildungsfreiheit

Hausschul-Familie: Jugendamt schickt Kinder ins Heim
Für eine christliche Familie, der das Jugendamt sechs ihrer neun Kinder weggenommen hat, setzen sich Bürger aus dem In- und Ausland mit Unterschriftenlisten und Petitionen ein. Es handelt sich um die Familie Gorber aus Überlingen am Bodensee, die ihre Kinder seit zehn Jahren zu Hause unterrichtet hat. ...
Quelle: Idea am 21.07.2008
Anmerkung: Detailliertere Berichterstattung und Online-Unterschriftenaktion im Christlichen Informationsforum "Medrum" am 16.07.2008


Der Schulbus fährt vorbei
Archfeld (AP) Rosemarie und Jürgen Dudek aus dem hessischen Archfeld müssen für jeweils drei Monate ins Gefängnis, weil sie ihre Kinder zu Hause unterrichten. Lebten Goethes Eltern heute in Frankfurt am Main, sie würden das gleiche Schicksal erleiden, denn auch ihr Sohn Johann Wolfgang hat nie eine Schule besucht. Der Schulzwang wurde erstmals mit dem Reichsschulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938 eingeführt. ...
Quelle: AP/PR-Inside am 07.07.2008
Kreativ ist nur der Einzelne
Brainstorming ist Unsinn. Stattdessen sollten Firmen den Kreativen mehr Freiräume geben. ... (Ein Interview mit dem Hirnforscher Henning Schleich)
Quelle: Welt Online am 20.07.2008
„Total stressig, aber die Mühe hat sich gelohnt“
Zehn ehemalige Waldorfschüler aus Freiburg haben den Verein „Methodos“ gegründet und selbstständig ihr Abitur vorbereitet. Die meisten mit Erfolg.
HILFE:  Die Methodos-Mitglieder engagierten stundenweise Lehrer.
Der Prüfungsmarathon ist vorbei. Jetzt machen die zehn Freiburger Abitur-Selbstlerner das, was ihre Kollegen landauf, landab tun: Urlaub. Zwölf schriftliche und mündliche Prüfungen liegen hinter ihnen. Einer der Jugendlichen schaffte die Traumnote 1,0; ...
Quelle: Rheinischer Merkur am 10.07.2008
Flucht vor der Schulpflicht
Eltern kämpfen für Homeschooling
Homeschooling klingt so, als käme da ein neuer Trend aus Amerika auf uns zu. Dabei ist das Prinzip uralt und durchaus europäisch: Kinder werden zuhause unterrichtet. Goethe hatte Hauslehrer, Immanuel Kant und Mozart auch.
In der Bundesrepublik Deutschland ist Homeschooling verboten: Die Schulpflicht verlangt, dass Kinder eine Schule besuchen und dort von Lehrern unterrichtet werden. Wer sein Kind in Deutschland konsequent von der Schule fernhält, muss mit Sanktionen bis hin zum Entzug des Sorgerechts rechnen. Andere Länder sind da großzügiger. In Frankreich zum Beispiel werden rund 20.000 Kinder zuhause unterrichtet, in Großbritannien sogar 160.000.
Auch in Deutschland wächst eine Bewegung von Eltern, die ihre Kinder nicht auf öffentlichen Schulen sehen wollen. Es schade ihren Kindern, zur Schule zu gehen, sagen sie. Manche Eltern meinen, man dürfe die Kinder nicht in die Schule zwingen: Es verbiege sie und bringe sie dazu, sich opportunistisch anzupassen und sich fragwürdigen Autoritäten unterzuordnen. Andere Eltern wollen ihre Kinder aus religiösen Gründen selbst erziehen oder zum Beispiel sicherstellen, dass sie keinen Sexualkundeunterricht bekommen.
Behindert es die Entwicklung der Kinder, wenn ihnen die Eltern den Schulbesuch vorenthalten? Werden Homeschooling-Kinder angemessen auf die Gesellschaft vorbereitet, in der sie leben? Oder unterstützt Homeschooling die freie Persönlichkeitsentfaltung der Kinder, weil sich die Kinder eben nicht allen Trends und Moden unterwerfen müssen, denen die gleichaltrigen Schulbesucher so oft nachlaufen?
Die Sendung zeichnet ein aktuelles Bild der Homeschooling-Bewegung in Deutschland, sie zeigt Erfahrungen in anderen Ländern und lässt Befürworter und Gegner zu Wort kommen.
Quelle: radioThema Programmhinweis bei BR-Online zur Sendung am 24.07.2008
Neue Website - Neuer Verein:
ffh- family for homeschooling
Eine europäische Vereinigung zur Unterstützung verfolgter deutscher Familien.
Quelle: http://www.ffh-europ-verein.eu/

"Old German Schulzwang" (Nachlese)

Hausunterricht anstelle des Schulbesuchs erschwere das soziale Lernen
Jenseits dessen, was im Lehrplan stehe, lernten Kinder in der Schule, ihre Spontanbedürfnisse zurückzunehmen und sich im Klassenverband einzufügen, erklärte der Erziehungswissenschaftler Peter Zedler am Montag mit Blick auf Kritik des «Netzwerkes Bildungsfreiheit» am Schulzwang in Deutschland. ...
Quelle: AP/net-tribune am 07.07.2008


Zum 70 Jahrestag des deutschen Schulzwangs - Informationen und Hintergründe
Pressemitteilung des Netzwerks Bildungsfreiheit vom 4.7.2008
Frei lernt es sich besser
70 Jahre Schulzwang sind genug – ein Relikt hat sich überlebt ....
Quelle: Netzwerk Bildungsfreiheit am 04.07.2008
Aktion: Offener Brief zum Bildungsgipfel z.H. Frau Ministerin Dr. Annette Schavan
Sehr geehrte Frau Ministerin,
anlässlich des von Ihnen vorbereiteten Bildungsgipfels möchten wir mit vielen anderen betroffenen Familien auf eine Besonderheit des deutschen Schulsystems hinweisen, die in der öffentlichen Debatte um die Schulmisere bisher zu wenig Berücksichtigung findet:
In Deutschland wird die Schulpflicht seit 1938 als Schulzwang aufgefasst, der keine Bildungsalternativen zulässt. Dieses Instrument, bei dem alle Kinder und Jugendlichen dem Zwang zur physischen Anwesenheit in einem Schulgebäude unterliegen, trägt modernen Bildungserfordernissen in einer Informationsgesellschaft nicht mehr Rechnung und verhindert durch das staatliche Bildungsmonopol die notwendige schnelle Wandlung der Bildungsangebote.
In sämtlichen anderen europäischen Ländern und fast allen entwickelten Staaten weltweit (!) steht Schülern neben den privaten Schulen auch die Möglichkeit des „Distance Learning“ oder Freien Lernens mit Hilfe von Fernschulen und „Umbrella Schools“ zu Gebote. Diese Möglichkeit ist besonders angesichts zunehmend verlangter Mobilität für viele Familien wichtig. Deutsche Kinder haben diese Option aber nur, wenn sie im Ausland leben, prominent  (siehe Brüder Kaulitz von der Jugendband Tokio Hotel) oder schulisch bereits vollkommen gescheitert (Flex-Fernschule in Baden-Württemberg oder Web-Individualschule in Bochum, Erfolgsquote 100 %) sind.
Eine Erweiterung des Bildungsangebotes in Deutschland um diese modifizierte Form der Schulpflichterfüllung würde nicht nur diesen Familien helfen, die derzeit leider meist gezwungen sind, wie wir ins Ausland abzuwandern. Sie würde auch einen gesunden Konkurrenzdruck erzeugen und so mithelfen, unsere Schulen schnell zu Orten zu machen, an denen gut und gerne gelernt wird. Ein Monopol hat noch nie zur Qualitätserhöhung beigetragen.
Die hervorragenden Ergebnisse des Freilernens für Lernen und Sozialisation können anhand zahlreicher Studien aus verschiedenen Ländern (außer Deutschland) eindeutig belegt werden. Die ungerechtfertigte Kriminalisierung des Freilernens führt nicht zu einem Eindämmen dieser erfolgreichen Lernform, sondern zu einer Abwanderung der an dieser Lernform interessierten Familien ins Ausland. 
Wir haben den Eindruck, dass der Widerstand der Landesbehörden hauptsächlich auf Unkenntnis über die internationale Lage und unhaltbare Vorurteile über die Folgen einer Legalisierung zurückgeht. Dies möchten wir gern ändern und bitten Sie daher, uns anlässlich des Bildungsgipfels und im Vorfeld die Möglichkeit dazu zu geben. ...
Quelle: Online-Unterzeichneraktion des Netzwerk Bildungsfreiheit
Anmerkung: Um Unterzeichnung wird besonders gebeten. Das Netzwerk Bildungsfreiheit (NBF) wurde maßgeblich von unserem Verein ins Leben gerufen und zwei der aktuellen Vereinsvorsitzenden sind dort Kuratoriumsmitglieder.

25. Juli 2008

Familien, Kinder und Jugendliche

Familienrechner: Fair geht anders - Was der Staat uns aus den Taschen zieht.
Die Familienarmut in Deutschland nimmt kontinuierlich zu. Der «Kinderreport Deutschland 2007» des Deutschen Kinderhilfswerks berichtet, dass sich seit Einführung des Arbeitslosengeldes II im Jahre 2005 die Zahl der auf Sozialhilfe angewiesenen Jungen und Mädchen auf mehr als 2,5 Millionen verdoppelt hat. War 1965 nur jedes 75. Kind unter sieben Jahren auf Sozialhilfe angewiesen, ist es im Jahr 2008 jedes sechste Kind – und das bei einer Halbierung der Kinderzahl seit 1965. Doch der Staat reagiert auf diese dramatische Entwicklung mit ungeeigneten Maßnahmen statt den Familien das Geld zu gewähren, das ihnen zusteht. ...
Der Netzwerk-Rechner zeigt auf:
· dass alle Eltern mit Kindern im Haushalt mehr „Netto" haben,
· die Höhe des  „Kindergeldes", das nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Steuerrückerstattung übrig bleibt (Zeile „verbleibendes Kindergeld"),
· den Geldbetrag, den der Staat den Familien noch erstatten kann, ehe er aus anderen Steuerquellen „Zuschüsse" finanzieren müsste.
Quelle und Interaktion: Familiennetzwerk hier


Sorgerecht - Sendungstipp
Am Montag, den 28.7. um 21.15 Uhr läuft im Bayerischen Fernsehen ein Beitrag über die jugendamtsgeschädigte Familie Rimmel aus Erlangen in der Sendung „Geld und Leben“.
Familie Busekros in Erlangen, selbst einst im Visier eines ausschreitenden Jugendamts, kennt Familie Rimmel eigenen Angaben zufolge inzwischen gut und leiden mit ihnen. Die 1 ½ jährige Tochter/Enkeltochter ist seit ca. 1 Jahr weggenommen. Drangsaliert wird die Familie schon mehrere Jahre, seit die Eltern der jetzigen Mutter einmal das Jugendamt um Hilfe baten. Bei ihnen waren / sind – wie einst bei Busekros' – Dr. Schanda (Klinikum Nürnberg Nord), JA-Mitarbeiterin Heppel, Verfahrenspflegerin Schmid und neu der Gutachter Prof. Spangler am Werke.
Familien in Gefahr - Kinder in Not
Wie Gutachter, Richter, Jugendämter und Verfahrenspfleger unsere Familien zerstören
Jedes Jahr werden in Deutschland rd. 210.000 Ehen geschieden, erleben 170.000 Kinder den Zerfall ihrer Familien. Diese Zahlen ergeben sich aus einem statistisch erfassten Zeitraum von zehn Jahren (1996 - 2006). In dieser Zeitspanne erfolgten insgesamt 2,1 Millionen Scheidungen. 1,7 Mio Kinder müssen sich in zerrütteten, kaputten Familien zurecht finden - eine alarmierende Zahl. Sie lässt nur ahnen, wie viel Leid, Verzweiflung, Not und Armut sich dahinter verbergen. ...
Quelle: http://www.moehnle.eu/themen/familie.htm

Schul(system)versagen ... ist das Versagen der Schule, nicht ihrer Schüler.

Messerstiche gegen Schulleiter
Bestürzt und fassungslos zeigen sich Landrat Dr. Heiko Schmid, Oberbürgermeister Thomas Fettback und der Leiter des Amtes für Schule und Bildung Wolfgang Mäder über den Messerangriff an einer Biberacher Schule. Ein 15-jähriger Schüler stach heute Morgen mit einem Küchenmesser auf den Schulleiter ein. Er wurde von der Polizei festgenommen. ...(Leider nichts zu den Hintergründen)
Quelle: Biberach Regional am 24.07.2008


Mit System gegen Schulverweigerer
Tausende Jugendliche schwänzen die Schule, die Lehrer sind oft damit überfordert. Ein 5-Punkte-Plan der EU soll dies künftig verhindern. ...
Quelle: Focus Schule am 17.07.2008
Deutschland fällt bei EU-Ziel zu höherer Schulbildung zurück
Brüssel (dpa) - Deutschland fällt beim EU-Ziel zur höheren Schulbildung nach neuesten Zahlen aus Brüssel immer weiter zurück. Im vergangenen Jahr hätten lediglich 72,5 Prozent der 20- bis 24- Jährigen Abitur oder einem gleichwertigen Abschluss gehabt. Das waren laut Fortschrittsbericht der EU-Kommission zu den Bildungszielen 2,2 Punkte weniger als im Jahr 2000. EU-weit sei der Anteil der Abiturienten von 76,6 Prozent auf 78,1 Prozent gestiegen. 2010 wollten die EU-Staaten sogar eine Abi-Quote von 85 Prozent erreichen. ...
Quelle: Süddeutsche am 10.07.2008
Psychologie
Wenn Schule die Seele krank macht
Mobbing, Unterrichtsqualität und Lernklima wirken sich stärker und langfristiger auf die psychische Gesundheit von Schülern aus als bisher angenommen. ...
ZUM THEMA
Einschulung: Schulangst schon vor Schulbeginn
Verhaltensstudie: Mobbing bereits in der Grundschule
Studie: Jeder dritte Schüler ist Mobbing-Opfer
Quelle: Focus Schule am 09.07.2008
Studie: Immer mehr 15-Jährige können nicht lesen
Die EU steckt tief in der Bildungskrise. Und Österreich mittendrin. Fünf Bildungsziele haben sich die EU-Länder im Jahr 2000 gesetzt, die sie bis 2010 erreichen wollen. Eine Zwischenbilanz der EU-Kommission gestern, Donnerstag, in Brüssel ergab aber, dass die Staaten weit hinten liegen. ...
Quelle: Die Presse (A) am 10.07.2008

Leserechos

Lieber Jan, 
auch ich freue mich immer über Deine Kurzinfos, besonders immer dann, wenn die eine oder andere Info von mir bei Dir Verwendung gefunden hat.
Wenn ich Deine Seite besuche, fällt mir auch immer wieder etwas Interessantes auf. So habe ich erst heute entdeckt, dass es da schon eine Rubrik erfolgreicher Homeschooler / Schulversager gibt :-)
Nun ist mir aufgefallen, dass es noch keine Kurzinfo gibt, in der auf den Brief an
Frau Dr. Schavon hingewiesen wird. Hast Du denn in Deinem Mailverteiler schon
darauf hingewiesen?
Entschuldige meine Frage, aber ich freue mich über die beeindruckende Sammlung von Unterschriften, die wie keine andere Aktion bisher zeigen, dass sich gebildete Menschen unterschiedlichster Art für mehr Freiheit im Bildungswesen einsetzen.
Für mich war es auch ein prima Aufhänger auf die Arbeit des NBF aufmerksam zu machen. Zum näheren Erklären weise ich dann auf die Studien hierzu bei homeschooling.de hin.
Es gibt doch noch immer unzählig viele Menschen, denen dieses Thema total
fremd ist, und die nur von Vorurteilen geprägt sind. 
Liebe Grüße Doris (Stoll)

6. Juli 2008

GESCHICHTE DES SCHULZWANGS IN DEUTSCHLAND

© 2008 Zusammengestellt von Hans Balthasar (Pseudonym)

DIE HEUTIGEN SCHULGESETZE SIND DAS ERBE DES NATIONALSOZIALISMUS

„Wenn wir nichts dagegen tun, wer soll es dann tun?“ (Sophie Scholl)

Diese Zusammenstellung zeigt die Historie der deutschen Schulpflicht bis hin zum systematisch staatlich erzwungenen Schulbesuch der Gegenwart in Deutschland auf. Wesentliches Fazit ist dabei die Tatsache, dass die heutigen Schulgesetze das Erbe des Nationalsozialismus sind. Die Geburtsstunde des deutschen Schulzwangs mit seinen faktisch angewandten „Maßnahmen“ der Erzwingung muss auf den 6. Juli 1938 datiert werden, den Tag des Inkrafttretens des Reichsschulpflichtgesetzes.

Daher ist die vorliegende Arbeit zum 70. Jahrestag des Schulzwangs in Deutschland (6. Juli 2008) all den FAMILIEN gewidmet, welche aufgrund Ihrer persönlichen Bildungsvorstellungen Deutschland bereits verlassen mussten.

Das „Handbuch des Schulrechtes“ schreibt zu Recht zusammenfassend: „Die Schulpflicht war bis ins 20. Jahrhundert hinein, genau genommen KEINE Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule, sondern nur eine Unterrichts-Pflicht.“[1]

Früher wurde im Rechtsdeutsch immer von ,Schulzwang’ gesprochen, heute finden wir die suggestiv höflichere Formulierung „Schulpflicht“. Die Schulpflicht ist keine Erfindung der Demokratie, sondern des fürstlichen Absolutismus[2].

„Die Schreib- und Leseschulen und die Rechenschulen des Spätmittelalters bildeten ebenso wie die Küster- und SONNTAGSSCHULEN der REFORMATION die Vorstufe der Volksschule.“

In diesen Sonntagsschulen der Reformation fand das Lernen von Lesen und Schreiben mit der Bibel statt. Durch das Lesenkönnen und durch das Verstehen der Heiligen Schrift hatte das allgemeine Volk, Kinder wie Eltern, zum ersten Mal die Möglichkeit an Hand des Wortes Gottes die Wahrheit des Evangeliums von Jesus Christus zu erkennen, welche ihnen in der damaligen Zeit durch die Katholische Kirche vorenthalten wurde.

„Zum ersten Mal erwähnt wird der Begriff Volksschule 1779, sie wurde auch Elementarschule, Landschule, Dorfschule oder Armenschule genannt. Als Begründer des Volksschulwesens in deutschen Ländern (Deutschland) gilt der preußische König Friedrich Wilhelm I. (1683-1740). 1717 erließ er das Edikt zur allgemeinen Schulpflicht. Er bestimmte, daß Kinder vom fünften bis zum zwölften Lebensjahr in die Schule gehen und erst entlassen werden sollten, wenn sie lesen und schreiben konnten. Ebenso musste der Katechismus auswendig gelernt werden.

Friedrich II. von Preußen (1712-1786) reformierte das Schulwesen. Die Dauer der Schulzeit wurde im „Königlichen-Preußischen-General-Landschul-Reglement“ vom 12. August 1763 auf acht Jahre festgelegt. Das Generallandschulreglement, welches der Theologe Johann Julius Hecker maßgeblich vorbereitet hatte, bildete die Grundlage für die Entwicklung des preußischen Volksschulwesens.“

Dies ist zwar für Historiker selbstverständlich, wird aber sehr häufig in der Geschichte der Entstehung der Schule gerne anders dargestellt. So lesen wir unter anderem in einem Buch zur Darstellung der Geschichte der Schule in Deutschland von einem Befürworter der Schulpflicht folgendes:

„Die Errichtung einer öffentlich beaufsichtigten schulischen Elementarerziehung der Jugend und ihre Absicherung durch Schul- bzw. Unterrichtspflicht, ebenso der spätere Schulzwang und die Bestrafung haben in Deutschland ihre Ursprünge in den wohlfahrtsstaatlich-polizeilichen Maximen des aufgeklärten Absolutismus.

Die Berechtigung des Staates, den einzelnen Menschen letzten Endes durch die Drohung und den Vollzug staatlicher Gewalt in die Schule zu zwingen, ist seitdem zwar verschieden begründet, sie ist jedoch kaum prinzipiell in Zweifel gezogen worden.“[3]

Die Fürsten wollten alle Untertanen im Sinne des Staates zu braven Bürgern und die Jungen zu guten Soldaten erziehen. „Zum ersten Mal, soviel ich sehe, ist das Prinzip des Schulzwangs in der weimarischen Schulordnung von 1619 ausgesprochen worden.“[4]

Was waren die Motive des deutschen Kaiserreiches und infolge der anderen europäischen Staatsmächte außer Wohltaten für ihr Volk noch? Damals gab es noch keinen Schulzwang, sondern es wurde - noch weitgehend subsidiär – eine Schulpflicht etabiliert. Wie wurde der Erfolg von Volksbeschulung seinerzeit gemessen? Staaten führen Krieg und messen sich im Krieg, und so sollte auch Deutschlands Sieg über Frankreich 1870/71 Maßstab für den fragwürdigen Erfolg pflichtgemäßer Volksbeschulung sein. So zu lesen in der Bayrischen Lehrerzeitung vom 14. März 1873, die ausführt: „Der deutsche Schulmeister hat gesiegt!“ Das hat Methode. Jedenfalls erfolgte die Veröffentlichung unter der Kapitelüberschrift Pädagogik und Methode. „Der militärische Sieg Deutschlands im Krieg gegen Frankreich (1870/71) wurde u.a. als Erfolg, der auf der Schulpflicht basierenden deutschen Volksschule gewertet. Frankreich, Belgien, England u.a. westeuropäische Länder führten daraufhin ebenfalls die Schulpflicht ein.“[5]

Auch wenn der Hausunterricht trotzdem immer noch ein Nischendasein führen durfte, gilt doch, daß sich der entwickelte Schulzwang nicht hehren demokratischen Zielen der Gleichheit oder Chancengleichheit dienen sollte, sondern ein zentrales Steuerungselement war, mit denen der Staat die Bevölkerung in seinem Sinn formte. „Die Schulpflicht ist das Kind des Absolutismus“[6].

Deswegen führt auch ein direkter Weg vom Schulzwang in den Nationalsozialismus[7], dieser Nationalsozialismus, der es sich zu nutze machte, daß alle Kinder sowieso nach der Vorgabe des Staates lernen mussten und er lediglich die RESTE ALLER FREIEN ALTERNATIVEN in Privatschulen, Alternativschulen und UNTERRICHT ZU HAUSE beseitigen oder gleichschalten musste. „Stattdessen hat die allgemeine Schulpflicht unter Zurückdrängung der Privatschulen und Hausunterricht den Weg zur Ideologisierung der Schule durch den Nationalsozialismus geöffnet.“[8]

Alle Kinder werden im Namen von Toleranz und Integration extrem INTOLERANT in die Schule gezwungen. Wir rühmen uns in Deutschland unserer Toleranz, haben aber in Wirklichkeit in einigen Bereichen mehr strafbewehrte Gesetze und weniger Freiheiten als zu Kaisers Zeiten.

Um aufzuzeigen, dass der Schulzwang in Deutschland ein Erbe des Nationalsozialismus ist, sollte jeder Bürger unseres Landes folgendes wissen:

Vor 1938 war in Deutschland trotz aller Schulpflichtgesetze der Unterricht zu Hause (= als Hausschule, oder Hausunterricht sprich Homeschooling) immer als Ausnahme zulässig! Deshalb sprach man bei der Schulpflicht immer im Sinne von UNTERRICHTSPFLICHT!

Deutschland, das seit Einführung der Schulpflicht in Preußen 1717 schon immer die striktesten Gesetze diesbezüglich hatte, kannte zur Zeit der Weimarer Verfassung 1919 und des endgültigen preußischen Schulpflichtgesetzes von 1927 kein Verbot des Privat- oder Hausunterrichtes und dieser war immer noch sehr verbreitet. In der sogenannten Paulskirchenverfassung, der Reichsverfassung vom 28. März 1849, findet sich der Hausunterricht, wie man ihn damals bezeichnete, in § 154 noch im MENSCHENRECHTS-KATALOG: „Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.“[9]

In allen strikten preußischen Regelungen war der Heimunterricht trotzdem immer weiter erlaubt, z. B. im „General-Land-Schul-Reglement“ Preußens vom 12.1.,1763 (§ 15) oder in der „Schulordnung für Elementarschulen der Provinz Preußen“ vom 14.5.1845 (§ 1), ebenso finden wir folgendes in der „Kabinettsorder betr. Die Schulzucht“ vom 14.5.1825: „Eltern oder deren gesetzliche Vertreter, welche nicht nachweisen können, daß Sie für den nötigen Unterricht der Kinder in ihrem Haus sorgen, sollen erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Strafen angehalten werden, jedes Kind, nach zurückgelegtem fünften Jahre, zur Schule zu schicken.“[10]

Der radikale DEUTSCHE Schulzwang wurde in dieser FORM erst 1938 von den Nationalsozialisten eingeführt, um die deutsche Jugend ALLEIN zu kontrollieren.

Erstmals wurde im Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich (Reichsschulpflichtgesetz) vom 6.7.1938 (geändert am 16.5.1941) festgelegt, daß Schüler mit der Polizei in den Unterricht gezwungen werden dürfen und daß Erziehungsberechtigte mit Geld- und Gefängnisstrafen bestraft werden können, wenn sie die Schulpflicht bei ihren Kindern nicht durchsetzen.[11] In einer Internetdarstellung[12] des vom damaligen Reichsbildungsminister und von Hitler unterzeichneten Gesetzes werden die Unterschiede zwischen den Fassungen von 6.7.1938 und 16.5.1941 gut deutlich (siehe Anhang Teil I).

§ 1 lautet: „(1) Allgemeine Schulpflicht. Im DEUTSCHEN REICH besteht allgemeine Schulpflicht. Sie sichert die Erziehung und Unterweisung der deutschen Jugend im Geiste des Nationalsozialismus. Ihr sind alle Kinder und Jugendliche deutscher Staatsangehörigkeit unterworfen, die im Inlande ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben“. Sogleich ist allerdings selbst hier von Ausnahmen die Rede, denn in § 1,2 heißt es:

„Die Schulpflicht ist durch Besuch einer reichsdeutschen Schule zu erfüllen. ÜBER AUSNAHMEN entscheidet die Schulaufsichtsbehörde“. Und § 5 lautet: „Erfüllung der Volksschulpflicht. (1) Zum Besuch der Volksschule sind alle Kinder verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und Unterweisung in anderer Weise entsprechend ausreichend gesorgt ist. (2) Während der vier ersten Jahrgänge der Volksschule darf anderweitiger Unterricht an Stelle des Besuchs der Volksschule NUR AUSNAHMSWEISE in besonderen Fällen gestattet werden.“ (alles Fassungen von 1938).

Diese Ausnahmefälle wurden vor allem für Kinder von Wehrmachtsangehörigen, Kriegsgefallenen, Bombenbeschädigten, kriegsdienstverpflichteten Müttern oder dienstlich häufig versetzten Beamten gestattet.

Eine Form der Ausnahme waren die neu gegründeten nationalsozialistischen Erziehungsanstalten, die Deutschen Heimschulen, wie sie seit September 1941 auf Befehl Hitlers gegründet wurden. So können wir unter http://www.landesarchiv-bw.de/stal/heimschulen/index.htm (Auszüge im Anhang Teil II), auf der Internet-Seite des Landesarchivs BW zum Thema „Das Schulsystem im Dritten Reich – Deutsche Heimschulen in Baden Württemberg“ folgendes lesen:

„Was Adolf Hitler mit seinen neu gegründeten Erziehungsanstalten beabsichtigte und welche Erziehungsziele er verfolgte, wird durch dieses Zitat von ihm deutlich:
‚In meinen Ordensburgen wird eine Jugend heranwachsen, vor der sich die Welt erschrecken wird. Eine gewalttätige, herrische, unerschrockene, grausame Jugend will ich ... Es darf nichts Schwaches und Zärtliches an ihr sein ... Stark und schön will ich meine Jugend ... So kann ich das Neue schaffen!‘"

(Anmerkung: Wir haben heute in Deutschland bereits wieder eine zunehmende Kriminalitätsrate unter Jugendlichen! Das Ziel ist ereicht!! Nachzulesen in unserer Zeitung “Bote vom Untermain“, Mittwoch 9. Mai 2007 Titelseite:

„Jugendgewalt in Deutschland nimmt zu“

Das Erbe der Deutschen Erziehungsziele im Nationalsozialismus hat uns eingeholt und die Saat geht auf, denn heißt es doch in diesem Artikel, noch zusätzlich:

„Zahl nichtdeutscher Täter rückläufig!“

DAS HEISST BESSER AUSGEDRÜCKT: AUGEN AUF!

„ZAHL DEUTSCHER TÄTER STEIGT!“

Berlin (AP/dpa). Trotz einer insgesamt sinkenden Zahl an Straftaten nimmt die JUGENDGEWALT in Deutschland immer stärker zu. Bei Körperverletzungsdelikten verzeich-neten die Behörden einen Anstieg um 2,7 Prozent auf knapp 67 000 Fälle, wie aus der gestern veröffentlichten Polizeilichen Kriminalitätsstatistik 2006 hervorgeht.

Insgesamt sank die ZAHL an Delikten um 1,4 Prozent auf 6,3 MILLIONEN Fälle (6 300 000 Fälle = Straftaten). Bei Heranwachsenden gibt es laut Statistik bei Gewalttaten sogar einen Anstieg um 4,6 Prozent. Innenminister Wolfgang Schäuble kündigte an, die Ursachen dafür wissenschaftlich aufarbeiten zu wollen. UNBEKANNT SEI BISLANG, WIE HOCH DIE DUNKELZIFFER JUGENDLICHER GEWALTTÄTER SEI. ...“

Ja, wirklich, das Ziel des Nationalsozialismus ist HEUTE erreicht und diese Zahlen werden noch steigen, es sei denn, WIR tun was dagegen und zwar gegen den Schulzwang!!

Lesen wir, um weiter aus der DEUTSCHEN Geschichte zu lernen, noch etwas weiter über ERZIEHUNG im Dritten Reich:

Es gibt eine schockierende Wahrheit über die Pädagogik des Dritten Reiches, welche sich nur schwer nachvollziehen lässt und den Rahmen meiner Ausführungen an dieser Stelle sprengen würde. Doch möchte ich die Quelle meiner Information hier angeben und zum erweiterten Studium herausfordern (siehe Anhang Teil III):

http://de.wikipedia.org/wiki/Erziehung_im_Nationalsozialismus

Die Wahrheit über die DEUTSCHE Pädagogik läßt sich nach dem Studium des oben angegeben Materials wie folgt zusammenfassen:

Die Erziehungsansätze des Nationalsozialismus haben sich in unserem heutigen deutschen Bildungssystem festgesetzt und bestehen noch immer. Allein die SCHLUSSFOLGERUNGEN aus dem Artikel aus Wikipedia.org lässt dies deutlich erkennen. Ich will sie deshalb hier im vollen Umfang einfügen:

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Erziehung im Nationalsozialismus ist nicht auf die Zeit der Nazi-Herrschaft (1933-1945) zu begrenzen. Dagegen spricht auch die Kontinuität, die das deutsche Bildungssystem zeigt. Mit der Re-Education werden alleine die offen nationalsozialistischen Elemente entfernt, nicht aber die autoritären Grundstrukturen die z. B. die soziale Reproduktion bewirken, die im deutschen Bildungssystem besonders stark ist. An Universitäten lehrende Pädagogen wie Theodor Wilhelm können nach der kurzen Kriegsgefangenschaft schon 1945 wieder als Lehrer arbeiten, dieser wird 1951 sogar Professor für Pädagogik in Flensburg. (Seine Tätigkeit im und nach dem Nationalsozialismus ist an seinen Werken aus der NS-Zeit abzulesen, siehe auch Gudrun Hentges, Debatten um die politische Pädagogik bzw. Bildung vor und nach 1945, Münster 1999).

Es ist auch nicht unwichtig, auf die großen methodischen und inhaltlichen Schwächen hinzuweisen, die mit einem ganz ausdrücklichen Antiintellektualismus keine ausreichende Vorbereitung auf eine Industriegesellschaft bot. Mythen, Mythologeme und Wehrerziehung verhinderten damit genau den hohen Standard zu halten, auf den sich der Nationalsozialismus berief.

BIS HEUTE ERGIBT SICH ETWA FÜR DEN POLITKUNTERRICHT DARAUS DIE SCHWIERIGKEIT, ÜBER PARTEIEN ZU INFORMIEREN, DA MAN BEI EINER PARTEILICHEN INFORMATION EINEN ZU HOHEN EINFLUSS EINER EINZELNEN PARTEI FÜRCHTET.[13]

Fahren wir weiter fort mit der Geschichte der Deutschen Schulgesetze. Das nationalsozialistische Reichsschulpflichtgesetz wurde leider von den Bundesländern übernommen und nicht wieder zurückgefahren und galt in den Bundesländern lange unverändert fort.

Das Grundgesetz kennt zwar eine staatliche Schulaufsicht, die prinzipiell nicht die Möglichkeit ausschließt, Fern- oder Hausunterricht anzuerkennen, aber man wollte angesichts des Fiaskos der staatlichen Schulen im Dritten Reich keine Schulpflicht in der Verfassung festschreiben, wie die Diskussionen im Parlamentarischen Rat zeigen.[14]

Die Mehrheit im Parlamentarischen Rat aus CDU/CSU, Deutsche Partei und Zentrum erklärte nämlich am 8. Februar 1949 in der 3. Lesung zum Grundgesetz in Abwendung vom nationalsozialistischen Schulsystem:

„Wir halten nach wie vor an unserem Standpunkt fest, daß das Erziehungsrecht der Eltern ein gottgegebenes Naturrecht darstellt, das jedem staatlichen Zugriff entzogen ist. Dieses natürliche Erziehungsrecht der Eltern erstreckt sich vor allem auf die religiös-weltanschauliche Erziehung der Kinder und zwar nicht nur im Rahmen der Familie, sondern auch im Bereich der Schule. Die Schule muß daher in ihrem religiös-weltanschaulichen Charakter so bestimmt sein, wie es der Gewissensentscheidung der Eltern entspricht. Ein auf Grundsätzen der Gewissensfreiheit, der Toleranz und der Demokratie aufgebauter Staat sollte daher sein Schulwesen so gestalten, daß auf niemand in religiös-weltanschaulicher Hinsicht ein Gewissenszwang ausgeübt wird.“ (Jahrbuch des öffentlichen Rechtes 1; 1951: Seite 110).

AUS DIESEM GRUNDE KENNT DAS GRUNDGESETZ KEINE SCHULPFLICHT, sondern ein STARKES ELTERNRECHT und das RECHT des STAATES lediglich zur „Aufsicht“ über die Schulen, d.h. über das öffentliche „Schulwesen“.

Das Reichsschulpflichtgesetz blieb in vielen Bundesländern, jedoch im WIDERSPRUCH dazu, noch JAHRZEHNTE in Kraft und wurde danach inhaltlich oft bis in den Wortlaut übernommen.[15] So verabschiedeten Baden-Württemberg erst 1964 und Nordrhein-Westfalen erst 1966 eigene Schulgesetze, in denen sich aber IMMER NOCH FORMULIERUNGEN VON 1938 FINDEN.

Interessanterweise wird im Regelfall unterschlagen, daß die Originalfassung des Schulpflichtgesetzes davon spricht, die gesamte Bildung „im Geiste des Nationalsozialismus“ geschehen zu lassen. Einige Länder haben offiziell diesen Satzteil lange nicht gestrichen, sondern einfach nur durch Pünktchen ersetzt. Ob man so den massiven Schulzwang eines modernen Staates so einfach vom Schulzwang des Nationalsozialismus lösen kann?

Was pädagogisch gesehen zum Begriff von Bildung der Nationalsozialisten gehört, ist lange Zeit nicht einmal wissenschaftlich erörtert worden und kritische Rückblicke lassen sich erst ab 1987 finden[16].

Also, um es nochmals zu betonen: Der Gedanke des Reichsschulgesetzes von 1938 verbirgt sich sukzessiv in den Länderverfassungen und Schulgesetzen der Länder.[17] Dies bestätigen viele juristische und pädagogische Experten. Einige Beispiele mögen dies bis an den heutigen Tag dieser Zusammenfassung belegen. „Alle nach dem letzten Weltkrieg von den Ländern erlassenen und derzeit geltenden Schul- oder vorher Schulpflichtgesetze beruhen auf das Reichsschulpflichtgesetz.“[18] Im Gegenteil zur Weimarer Reichsverfassung enthält das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland keine Regelung über die Schulpflicht. Zu den bundeseinheitlichen Bestimmungen bestand bei Inkrafttreten des Grundgesetzes zunächst deshalb keine Notwendigkeit, weil über die Art. 123 bis 125 in Verbindung mit Art. 70 GG das Reichsschulpflichtgesetz von 1938 in allen Bundesländern als Landesrecht fort galt. Dieses wurde erst durch die jeweilige Schulpflichtgesetzgebung in den einzelnen Ländern nach und nach aufgehoben, zuletzt im Saarland durch das Schulpflichtgesetz vom 11. März 1966.[19]

Im Jahr 1975 stufte man in allen Bundesländern, außer in Hessen und im Saarland (und heute auch in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg), die Nichterfüllung der Schulpflicht von einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit zurück. De facto aber werden die heutigen Eltern, die für die Erziehung und Bildung selbst sorgen, immer noch nicht so behandelt, als handle es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern als seien sie Straftäter bzw. Kriminelle. So werden speziell oftmals in Bayern und Sachsen keine Bußgelder, sondern gleich Zwangsgelder erhoben und die Eltern kriminalisiert und mit Zwangshaft und Entziehung des Sorgerechtes bedroht.

Von 1938 bis 1974 war also die Nichterfüllung der Schulpflicht, die bis heute als Besuchspflicht verstanden wird, eine Straftat – im Saarland und in Hessen ist das bis heute so. Im Rahmen der großen Strafrechtsreform gilt diese Nichterfüllung seit dem 2. Strafrechtsreformgesetz seit 1.1.1975 in fast allen Bundesländern nur noch als Ordnungswidrigkeit.[20]

Seinerzeit wurde nämlich die bis dahin bestehende „Übertretung“ als Strafgröße zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat abgeschafft und alle Bundesländer mussten sich entscheiden, ob sie die Schulpflichtverletzung, die bis dahin als „Übertretung“ galt, herauf oder herunterstufen wollten.

Doch davon merken die heutigen Homeschooling-Familien allerdings wenig. Sie werden oft als kriminelle Straftäter behandelt. Ich meine das nicht formaljuristisch, aber wer einem Sperrfeuer von Bußgeldbescheiden oder Zwangsgeldern, öffentlichen Drohungen durch Politiker in den Medien und Sorgerechtsentzugsverfahren ausgesetzt ist, wer erlebt wie im Fall von Melissa B., daß die Polizei mit 15 Mann in das private Haus stürmt, um ein fünfzehnjähriges Mädchen zur Zwangspsychiatrie festzunehmen oder wer gar in Erzwingungshaft genommen wurde, hat wahrlich nicht mehr den Eindruck, „nur“ eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Es ist derselbe GEIST UND DAS ERBE DES NATIONALSOZIALISMUS, DES HITLERREGIMS, der Staatsorgane dazu treibt, solche fürsorglichen, bildungsorientierte Eltern zu verfolgen. Menschen werden de facto kriminalisiert, obwohl eine Strafrechtsreform ja gerade eine Entkriminalisierung hätte einleiten sollen. Doch genau das Gegenteil ist der Fall, in diesen Tagen besonders in den unionsregierten Bundesländern.

Die Geschichte des Schulzwangs in der BRD ist noch nicht abgeschlossen, denn im GRUNDGESETZ steht, dass die Schulaufsicht völlig dem Staat unterstellt ist und NIRGENDS aber im Gesetz ist geregelt, dass der alleinigen Erziehungsauftrag der Eltern, welcher auch die Bildung der Kinder umfasst, der staatlichen Aufsicht unterlegt ist! Diesen Erziehungs- und Bildungsauftrag wahrzunehmen ist ein absolutes und demokratisches ELTERNRECHT, welches ihnen bis heute durch die Beibehaltung des Schulpflichtgesetzes der Nazis vorenthalten wird! Der aus dieser Zeit tradierte „Erziehungsanspruch des Staates“ findet sich in zahlreichen juristischen Kommentaren und Rechtsurteilen bis in die heutige Zeit hinein.

„Die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder (...) steht in einem Spannungsverhältnis zum staatlichen Erziehungsauftrag in der Schule (Art. 7 I), der in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist ...“[21]

Das Grundgesetz dagegen anerkennt in Art. 6 „ Die Pflege und die Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Davon ist, was den Bereich der Bildung betrifft, heute nichts mehr übrig geblieben, ja es gehört zum allgemeinen Empfinden, hier sei die Schulbildung gar nicht mehr inbegriffen. Ähnlich sagt etwa die Verfassung von Bayern direkt vor der Erklärung der Schulpflicht: „JEDES KIND hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.“ Tatsächlich aber wurde das Elternrecht im Bereich der Bildung im Laufe der letzten sechs Jahrzehnte, bewusst und unbemerkt von manchem Bürger, immer mehr aufgeweicht. Denn heute gibt es in der Praxis weder ein wirkliches Elternrecht, bei dem die Eltern für ihr eigenes Kind wenigstens im Bildungsbereich mitbestimmen dürfen, noch gibt es ein kollektives Elternrecht, denn die rechtlich eigentlich vorgegebene Mitwirkungsmöglichkeit der Eltern am Bildungswesen existiert de facto gar nicht, haben doch die Elternvertreter faktisch gesehen keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Schule oder die Rahmenrichtlinien. Das gilt sowohl für das Individualrecht der Eltern (für ihr jeweils eigenes Kind), als auch für das Kollektivrecht der Eltern (etwa einer ganzen Schule).

In kaum einem demokratischen Land der Erde ist die Schulpolitik, die Schule, der Schüler derartig von politischen und wechselnden partei-politischen Zielen bestimmt, wie in der Bundesrepublik Deutschland.

Der ehemalige SPD Generalsekretär Olaf Scholz sprach von einer „kulturellen Revolution“, mit der der Staat die „Lufthoheit über den Kinderbetten erobern“ wolle[22] und brachte damit das Denken vieler Politiker auf den Nenner. Nicht erst seit den Versuchen Kaiser Wilhelm II., die Ausbreitung sozialistischer Ideen durch die Schule einzudämmen, und nicht erst unter dem Nationalsozialismus, versuchten Politiker aller Farben diese ,Lufthoheit über den Kinderbetten’ durch Indoktrination der Schüler zu erringen, oft genug hinter deren Bildungszielen versteckt. In nur wenigen Ländern hat ein Wechsel von Regierung und Opposition auf Dauer so viele Konsequenzen für den Schulalltag. Meistens haben die Regierungsparteien nicht einmal 25 % der Gesamtstimmen der Bevölkerung bekommen, wie zum Beispiel bei der letzten Wahl 2007 in Bremen. Dennoch zwingen sie die Eltern aller Schüler in ihr Korsett. Deswegen haben auch nicht nur die Eltern, sondern auch die Lehrer in Deutschland weniger Mitbestimmungsrechte als in jeder anderen westlichen Demokratie.

Keine andere Demokratie der Welt geht davon aus, daß man demokratische Einstellungen und die Erziehung zu toleranten und aktiven Mitbürgern gerade nur durch den Schulbesuch öffentlicher Schulen erreichen könne, als seien nur Absolventen öffentlicher Einrichtungen demokratisch gesinnt und andere nicht. Selbst, wenn der Bundesgerichtshof solche Behauptungen aufstellt, wie am 22.09.2007 und am 17.10.2007[23] wieder geschehen, sind es sicher keine solchen, die sich durch irgendwelche Untersuchungen belegen ließen. Im Gegenteil nimmt der Anteil der Jugendlichen im Osten Deutschlands, welche eine öffentliche Schule besuchen und sich öffentlich den Neonazis anschließen dramatisch zu. Dies lässt sich sehr leicht durch Statistik und Untersuchungen belegen.

Während unsere Nachbarländer seit etwa 15 Jahren in allen Bereichen der Gesellschaft entbürokratisieren, dezentralisieren, Machtkrallen trockenlegen und die Eigenverantwortung ihrer Bürger stärken, wird bei uns immer noch fast jedes Problem mit noch mehr Bürokratie und weniger Freiheit beantwortet, so daß Jahr für Jahr der Druck „von oben herab“ zunimmt. Die Bildungspolitik ist nur ein Beispiel unter vielen.

Eines steht fest: Das staatliche Bildungsmonopol in Deutschland gefährdet die Demokratie. „Totalitäre Staaten griffen und greifen in die gesamte Erziehung ein und versuchen, auch die nichtschulische Erziehung zu beherrschen.“[24] Deutschland kann nicht daran interessiert sein, vom Ausland und von seinen eigenen Bürgerinnen und Bürgern so wahrgenommen zu werden. Es scheint auch vieles dafür zu sprechen, denn wie schnell hat die Politik “von oben herab handeln“ können, um Schaden im Ausland abzuwenden, als z.B. Ministerpräsident Oettinger seine offensichtlich falschen Kenntnisse der deutschen Geschichte, bzw. seines Bundeslandes Baden-Württemberg in der Öffentlichkeit, noch dazu bei einer Trauerfeier kundgetan hatte und dies öffentlich korrigieren musste. Wenn es den Politiker der CDU/CSU wirklich daran läge etwas ins rechte, oh, ich meine natürlich, ins reine Licht zu stellen, so wäre es eine Korrektur des Erbes der nationalsozialistischen Schulgesetze. Denn das Bild, welches Deutschland heute bildungspolitisch in anderen Ländern Europas und der Welt abgibt ist und bleibt BRAUN gefärbt, solange es solche Schulgesetze gibt, welche die Bildungsfreiheit seiner europäischen Bürger in einer skandalösen Weise einschränken und zwar so massiv, dass es zu folgenden Schlagzeilen im Ausland kommt:

Hitler’s Ghost Haunts German Parents [25]

Homeschooling Freedom Threatened in Germany [26]
Home-school Germans flee to UK A1938 law designed to ensure state control of all children has provoked a family exodus to Britain [27]
German Refugees From Hitlers’S Law (IoW Press am 29.02.2008 [28])
Homeschooling - 2007 German horror tale (Kanada Free Press am 28.02.2007[29])
Not so free in Germany (Winnipeg Sun am 03.03.2007[30])

Police State, Germany - Psych tests ordered for homeschooling parents (World Net Daily am 13.03.2007 [31])

Court Rules Against German Family (CBN am 13.03.2007[32])

Parents sent to jail for homeschooling (World Net Daily am 18.06.2008[33])

Die Geschichte des Schulzwangs in Deutschland ist an dieser Stelle und zu diesem Zeitpunkt auf keinen Fall abgeschlossen.

Wann die Fortsetzung folgt, über die aktuellen Themen wie der neuste BGH-Beschluss, Bildungsfreiheit und Parallelgesellschaften, Novellierung des BGB §1666 und deren Auswirkungen auf die Verfolgung der Eltern in Deutschland, welche der Bildung Ihrer Kinder von zu Hause aus nachkommen wollen, weiß der Autor noch nicht.

Eine weitere Studie betrifft das Thema „Die Geschichte der deutschen Jugendämter“, mit dem sich der Autor derzeitig beschäftigt.

Weitere Literatur:

Schirrmacher, Thomas: Bildungspflicht statt Schulzwang. Staatsrecht und Elternrecht angesichts der Diskussion um den Hausunterricht. Bonn/Nürnberg 2005

Schmitz, Klaus: Geschichte der Schule. 1980, Kapitel “Die nationalsozialistische Zeit“

Seite 85-89

Der Name des Autors ist ein Pseudonym. Der Autor ist der Redaktion des herausgebenden Vereins Schulbildung in Familieninitiative bekannt.


ANHANG Teil I

Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich
(Reichsschulpflichtgesetz)

vom 6. Juli 1938

geändert durch
Gesetz vom 16. Mai 1941 (RGBl. I. S. 282)

weitere Änderungen nach 1945 hier nicht wiedergegeben.

spätestens aufgehoben durch die Landesgesetzgebung, nachdem das Gesetz gemäß Artikel 123 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 30, 124, 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) als Landesrecht fortgeltend war, sofern es nicht bereits während der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes durch die Landesgesetzgebung aufgehoben wurde
(z. B. in Baden-Württemberg aufgehoben durch § 118 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Ordnung des Schulwesens vom 5. Mai 1964 (GBl. S. 235), in der DDR aufgehoben durch § 8 des Gesetzes über die Schulpflicht vom 15. Dezember 1950 (GBl. S. 1203), in Nordrhein-Westfalen aufgehoben durch § 26 des Gesetzes über die Schulpflicht vom 14. Juni 1966 (GVBl. S. 365, ...)

Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt I.
Grundsätzliches

§ 1. Allgemeine Schulpflicht. Im Deutschen Reich besteht allgemeine Schulpflicht. Sie sichert die Erziehung und Unterweisung der deutschen Jugend im Geiste des Nationalsozialismus. Ihr sind alle Kinder und Jugendlichen deutscher Staatsangehörigkeit unterworfen, die im Inlande ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Die Schulpflicht ist durch Besuch einer reichsdeutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Abschnitt II.
Volksschulpflicht

§ 2. Beginn der Volksschulpflicht. (1) Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, beginnt mit dem Anfang des Schuljahres die Pflicht zum Besuch der Volksschule.

(2) Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Reiche besitzen.

(3) Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit der Aufnahme volksschulpflichtig.

Durch Gesetz vom 16. Mai 1941 wurde der § 2 wie folgt geändert:
- der § 2 Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Für alle Kinder, die im Laufe des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollenden, beginnt mit dem Anfang des Schuljahres die Pflicht zum Besuch der Volksschule."
- die Absätze 2 und 3 wurden aufgehoben.

Durch Gesetz vom 16. Mai 1941 wurde in seinem § 2 ergänzend bestimmt:
"§ 2. In den Gebieten des Reichs, in denen das Schuljahr bisher am 1. April begann, gilt für die Schuljahre 1941 und 1942 folgende Übergangsregelung:
    Die Pflicht zum Besuch der Volksschule beginnt mit dem Anfang des Schuljahres
a) im Schuljahr 1941 für alle Kinder, die bis zum 31. August 1941 das 6. Lebensjahr vollenden,
b) mit dem Schuljahr 1942 für alle Kinder, die bis zum 31. Oktober 1942 das 6. Lebensjahr vollenden."

§ 3. Zurückstellung vom Schulbesuch. Volksschulpflichtige Kinder, die geistig und körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, können vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

§ 4. Dauer der Volksschulpflicht. (1) Die Volksschulpflicht dauert acht Jahre.

(2) Für Kinder, die bis zu diesem Zeitpunkt das Ziel der Volksschule nicht erreicht haben, kann die Schulpflicht bis zur Dauer eines Jahres verlängert werden.

§ 5. Erfüllung der Volksschulpflicht. (1) Zum Besuch der Volksschule sind alle Kinder verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und Unterweisung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist.

(2) Während der vier ersten Jahrgänge der Volksschule darf anderweitiger Unterricht an Stelle des Besuchs der Volksschule nur ausnahmsweise in besonderen Fällen gestattet werden. Der Übergang zu einer mittleren oder höheren Schule richtet sich nach den hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.

Durch Gesetz vom 16. Mai 1941 erhielt der § 5 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Zum Besuch der Volksschule sind alle Kinder verpflichtet, soweit sie nicht zum Besuch der Hauptschule verpflichtet sind oder für ihre Erziehung und Unterweisung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist."

§ 6. Schulpflicht geistig und körperlich behinderter Kinder. (1) Für Kinder, die wegen geistiger Schwäche oder wegen körperlicher Mängel dem allgemeinen Bildungsweg der Volksschule nicht oder nicht mit genügendem Erfolge zu folgen vermögen, besteht die Pflicht zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschulen oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts (Hilfsschulen, Schulen für Krüppel, Blinde, Taubstumme u.ä.).

(2) Darüber, ob diese Verpflichtung im einzelnen Falle besteht, und darüber, welche Sonderschule diese Kinder zu besuchen oder an welchem Sonderunterricht sie teilzunehmen haben, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(3) Für taubstumme Kinder beginnt die Schulpflicht ein Jahr später.

(4) Für blinde und für taubstumme Kinder kann die Schulpflicht über die im § 4 Abs. 2 vorgesehene Zeit hinaus bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, daß sie dadurch dem Ziele der Sonderschule nähergebracht werden können.

§ 7. Unterbringung der Sonderschulpflichtigen in Anstalts- oder Familienpflege. (1) Wenn es die Durchführung der Schulpflicht für die im § 6 bezeichneten Kinder erfordert, kann ihre Unterbringung in geeigneten Anstalten und Heimen oder in geeigneter Familienpflege angeordnet werden.

(2) Hierüber entscheidet die Schulaufsichtsbehörde gemeinsam mit der zuständigen Fürsorgebehörde.

(3) Die Anordnung wird von der Fürsorgebehörde nach den Vorschriften über die Fürsorgepflicht durchgeführt.

(4) Vor der Anordnung und vor ihrer Durchführung soll der Erziehungsberechtigte gehört werden.

Durch Gesetz vom 16. Mai 1941 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt III.
Hauptschulpflicht"

Durch Gesetz vom 16. Mai 1941 wurde an dieser Stelle folgender Paragraph eingefügt:
"§ 7a. Volksschulpflichtige Kinder, bei denen die für die Aufnahme in die Hauptschule erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sind zum Besuch der Hauptschule verpflichtet."

Abschnitt III.
Berufsschulpflicht

Durch Gesetz vom 16. Mai 1941 wurde der Abschnitt III. zum Abschnitt IV.

§ 8. Beginn der Berufsschulpflicht. Mit der Beendigung der Volksschulpflicht beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.

§ 9. Dauer der Berufsschulpflicht. (1) Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre, für landwirtschaftliche Berufe zwei Jahre. Lehrlinge sind darüber hinaus bis zum Ende der Lehrzeit berufsschulpflichtig, wenn fachlich ausgerichtete Berufsschuleinrichtungen vorhanden sind.

(2) Bei Berufswechsel lebt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule wieder auf, sofern der Jugendliche das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Früherer Berufsschulbesuch kann angerechnet werden.

(3) Die Berufsschulpflicht endet vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit,
a) wenn die Schulaufsichtsbehörde feststellt, daß die bisherige Ausbildung des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule fortan entbehrlich macht. Dies gilt insbesondere für Mädchen, die keinen besonderen beruf ergreifen, nach einjährigem Besuch einer Hauswirtschaftsschule;
b) mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, soweit es sich nicht um Lehrlinge handelt, die nach Abs. 1 Satz 2 fachlich ausgerichtete Berufsschuleinrichtungen zu besuchen haben;
c) mit der Heirat des Berufsschulpflichtigen.

§ 10. Erfüllung der Berufsschulpflicht. (1) Die Berufsschulpflicht ist durch Besuch derjenigen Berufsschule zu erfüllen, die von der Schulaufsichtsbehörde für den Berufsschulpflichtigen vorgeschrieben ist.

(2) Die Verpflichtung besteht für alle Jugendlichen, solange sie nicht
a) eine als ausreichenden Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannte Fachschule besuchen,
b) mindestens 24 Stunden wöchentlich am Unterricht einer anderen öffentlichen oder privaten Schule teilnehmen,
c) eine Hochschule besuchen,
d) im Arbeits- oder Wehrdienst stehen.

Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen

Durch Gesetz vom 16. Mai 1941 wurde der Abschnitt IV. zum Abschnitt V.

§ 11. Befreiung von der Schulpflicht. Bildungsunfähige Kinder und Jugendliche sind von der Schulpflicht befreit.

§ 12. Schulzwang. Kinder und Jugendliche, welche die Pflicht zum Besuch der Volks- oder Berufsschule nicht erfüllen werden der Schule zwangsweise zugeführt. Hierbei kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.

Durch Gesetz vom 16. Mai 1941 erhielt der § 12 Satz 1 folgende Fassung:
"Kinder und Jugendliche, welche die Pflicht zum Besuch der Volks-, Haupt- und Berufsschule nicht erfüllen, werden der Schule zwangsweise zugeführt."

§ 13. Verantwortlichkeit Anderer für die Erfüllung der Schulpflicht. (1) Wer für die Person des Schulpflichtigen zu sorgen hat, sowie der, dem Erziehung oder Pflege des Schulpflichtigen anvertraut ist, hat dafür Vorsorge zu treffen, daß der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt.

(2) Wer für die Person des Schulpflichtigen zu sorgen hat, ist verpflichtet, ihn für den Schulbesuch nach Maßgabe der hierüber erlassenen Bestimmungen in gehöriger Weise auszurüsten und den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen Folge zu leisten.

(3) Lehrherren, Dienstherren, Führer von Betrieben oder deren Bevollmächtigte haben dem Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.

§ 14. Strafbestimmungen. (1) Der den Bestimmungen über die Schulpflicht vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.

(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer vorsätzlich Schulpflichtige oder die im § 13 bezeichneten Personen durch Missbrauch des Ansehens, durch Überredung oder durch andere Mittel dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht entgegen zu handeln.

(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Schulleiters oder der Schulaufsichtsbehörde ein; der Antrag kann zurückgenommen werden.

Abschnitt V.
Schlußvorschriften

Durch Gesetz vom 16. Mai 1941 wurde der Abschnitt V. zum Abschnitt VI.

§ 15. Durchführung des Gesetzes. Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern. Er kann insbesondere bei bestimmten Berufsgruppen Ausnahmen von der Durchführung der Berufsschulpflicht zulassen, soweit durch eine Erweiterung der bisherigen Berufsschulpflicht der geregelte Arbeitseinsatz gefährdet werden würde.

siehe hierzu auch die Durchführungsverordnungen vom 7. März 1939 (RGBl. I. S. 438, geändert am 16. Mai 1941 (RGBl. I. S. 283)) und vom 12. Mai 1941 (RGBl. I. S. 255).

§ 16. Aufhebung älterer Vorschriften. (1) Das Gesetz, betreffend die Grundschulen und die Aufhebung der Vorschulen, vom 28. April 1920 (RGBl. I. S. 851) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 1927 (RGBl. I. S. 67) sowie das Gesetz, betreffend den Lehrgang der Grundschule, vom 18. April 1925 (RGBl. I. S. 49) werden aufgehoben.

(2) Im übrigen kann der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung durch Verordnung die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzten Vorschriften des Reichs- und Landesrechts an den neuen Rechtszustand angleichen und sie in neuer Fassung und Ordnung bekannt machen. Er kann diese Befugnis auf die Landesregierungen übertragen.

§ 17. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. November 1938 in Kraft.

(2) Die Inkraftsetzung dieses Gesetzes für das Land Österreich bleibt vorbehalten.

in Österreich durch Erlaß vom 25. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1337), in den Ostgebieten durch Erlaß vom 28. Mai 1940 (RGBl. I. S. 836, ber. S. 886) und im Sudetenland durch Erlasse vom 24. Juni 1940 (RGBl. I. S. 955) und vom 5. November 1940 (RGBl. I. S. 1476, samt Durchführungsverordnung vom 16. Oktober 1942 (RGBl. I. S. 608)) eingeführt.

    Berchtesgaden, den 6. Juli 1938.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Rust


Quelle: Reichsgesetzblatt 1938 I S. 799, 1941 S. 282
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37
Hinweis
© 31. Januar 2004 - 1. Februar 2004


Es folgt nun

ANHANG Teil II

Deutsche Heimschulen in Württemberg
Eine virtuelle Ausstellung des Staatsarchivs Ludwigsburg

© Carmen Haug, 2005

Das Schulsystem im Dritten Reich
Daten und Fakten

Das Schulsystem im Dritten Reich war dreigliedrig:

  • Die Volksschule
  • Die Mittlere Schule
  • Die Höhere Schule (Dazu gehörten die Aufbauschulen für Jungen, die Aufbauschulen für Mädchen, die humanistischen Gymnasien für Jungen, die Oberschulen für Jungen, die Oberschulen für Mädchen und die Deutschen Heimschulen.)

Während der nationalsozialistischen Herrschaft kam es im Schulwesen zu zahlreichen Veränderungen: Gleich zu Beginn wurden die weltlichen Schulen aufgelöst, die Anzahl der humanistischen Gymnasien reduziert und als 9. Volksschuljahr das "Landjahr" eingeführt. Neue Lehrpläne gab es jedoch erst ab 1937. Dem Nationalsozialismus kritisch gegenüberstehende, sozialistische, pazifistische oder jüdische Lehrerinnen und Lehrer wurden an öffentlichen Schulen verfolgt und entlassen. Des weiteren gründeten die Nationalsozialisten zahlreiche Aufbauschulen und Hauptschulen. An den höheren Schulen verkürzte man die Schulzeit um ein Jahr auf insgesamt 8 Jahre. Außerdem wurden die Oberschulen für Jungen und Mädchen getrennt, sowie einheitliche und vereinfachte Lehrpläne eingeführt: Die Jungenschulen erhielten einen sprachlichen und mathematischen Zweig, die Oberschulen für Mädchen einen sprachlichen und einen hauswirtschaftlichen Zweig. Um das nationalsozialistisches Schulsystem zu perfektionieren, entwickelte Hitler ein Konzept für zahlreiche "Elite-Schulen": In den Nationalpolitischen Erziehungsanstalten (Napolas), den Deutschen Heimschulen, den Adolf-Hitler-Schulen sowie der Reichsschule Feldafing sollten die zukünftigen Führungspersönlichkeiten herangezogen werden.
Was Adolf Hitler mit seinen neu gegründeten Erziehungsanstalten beabsichtigte und welche Erziehungsziele er verfolgte, wird durch dieses Zitat von ihm deutlich:
"In meinen Ordensburgen wird eine Jugend heranwachsen, vor der sich die Welt erschrecken wird. Eine gewalttätige, herrische, unerschrockene, grausame Jugend will ich ... Es darf nichts Schwaches und Zärtliches an ihr sein ... Stark und schön will ich meine Jugend ... So kann ich das Neue schaffen!"
Mitgefühl, Kreativität, Herzensbildung - alles was nach heutigen Maßstäben für ein zivilisiertes und kultiviertes Zusammenlaben eine zentrale Rolle spielt, wurde bei der Erziehung der Jungmannen als Schwäche ausgelegt und verachtet. Stattdessen dominierten an den nationalsozialistischen Erziehungsanstalten militärischer Drill, Strafe, Demütigung und Indoktrination. Eine Form dieser neu gegründeten nationalsozialistischen Erziehungsanstalten waren die Deutschen Heimschulen.

Deutsche Heimschulen

Gründung
Die Deutschen Heimschulen wurden im September 1941 auf einen Befehl des Führers gegründet. Es gab sie in Form einer Aufbauschule und einer Oberschule. In beiden Fällen war die Mädchen- und Jungenbildung getrennt.
Wann konnte man auf eine DHS?
Nach der 6. oder 7. Klasse an einer Volksschule, Hauptschule oder Mittelschule bestand die Möglichkeit, auf eine Deutsche Heimschule in Aufbauform zu wechseln.
Eine Deutsche Heimschule in Form einer Oberschule konnte man nach der 4. Klasse an einer Volksschule besuchen.
Für wen wurden die DHS gegründet?
Die Deutschen Heimschulen wurden vor allem für Kinder von Wehrmachtsangehörigen, Kriegsgefallenen, Bombenbeschädigten, kriegsdienstverpflichteten Müttern oder dienstlich häufig versetzten Beamten eingerichtet.
Ausleseverfahren
Nur wer das Ausleseverfahren bestand, durfte eine Deutsche Heimschule besuchen. Die soziale Herkunft spielte für die Aufnahme keine Rolle.
Lehrplan
Neben den üblichen Fächern (Deutsch, Mathematik, Englisch, Chemie ...) standen sportliches Wetteifern, Rassenlehre und eine militärische Ausbildung auf dem Lehrplan.
Erziehungsziel
Ziel war es, eine Elite auszubilden, die - mittels Unterdrückung der eigenen Persönlichkeit - skrupellos im Sinne der Nationalsozialisten handelt. Das erzieherische Prinzip hieß deshalb: Empfangen und Erteilen von Befehlen in einer strikten Hierarchie. Jeder Schüler musste einen erniedrigenden Opferstatus durchlaufen, bevor er selbst das Recht zum Befehlen erwarb.

Die Organisation der Deutschen Heimschulen
Sie standen unter der einheitlichen Lenkung der Inspektion der Deutschen Heimschulen, waren jedoch unter der Aufsicht und in Verwaltung der Länder und Reichsgaue, die sie unterhalten mussten. 1942 wurde der SS - Obergruppenführer Heißmeyer Leiter der Inspektion und löste damit den Ministerpräsidenten und Kultminister, SS - Obergruppenführer Mergenthaler ab.

Deutsche Heimschulen in Württemberg

Folgende Schulen wurden zu Deutschen Heimschulen umgestaltet:
1. Die bisherigen württembergischen Aufbauschulen:

  • Künzelsau: "Deutsche Heimschule Künzelsau, Aufbauschule für Jungen"
  • Markgröningen: "Deutsche Heimschule Markgröningen, Aufbauschule für Mädchen"
  • Maulbronn: "Deutsche Heimschule Maulbronn, Aufbauschule für Jungen"
  • Nagold: "Deutsche Heimschule Nagold, Aufbauschule für Jungen"
  • Nürtingen: "Deutsche Heimschule Nürtingen, Aufbauschule für Jungen"
  • Saulgau: "Deutsche Heimschule Saulgau, Aufbauschule für Jungen"
  • Schwäbisch Gmünd: "Deutsche Heimschule Schwäbisch Gmünd, Aufbauschule für Mädchen"

2. Die bisherigen württembergischen Heimschulen:

  • Blaubeuren: "Deutsche Heimschule Blaubeuren, Oberschule für Jungen"
  • Schöntal: "Deutsche Heimschule Schöntal, Oberschule für Jungen"
  • Urach: "Deutsche Heimschule Urach, Oberschule für Jungen"

Im Staatsarchiv Ludwigsburg werden Akten der Deutschen Heimschule Schöntal, Blaubeuren, Künzelsau, Backnang, Maulbronn und Nürtingen archiviert.

Deutsche Heimschulen
Die "ideale" Deutsche Heimschule:
Merkblatt über die Deutschen Heimschulen in Württemberg

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Das Merkblatt über die Deutschen Heimschulen (Aufbauschulen für Jungen) in Württemberg diente in erster Linie zur Bekanntmachung dieser neuen Schulart.
Nach den allgemeinen Informationen, folgt die Erläuterung der einzelnen Aspekte (das Schülerheim, die Uniform, das Schulleben, die Leibesübungen, das Anstaltsgeld und die Meldung).

Diese Merkblätter sind auf der Internetseite nach zulesen. Sehr interessant im Vergleich zu dem, was heute in der Schule abläuft.

Merkblatt, Seite 1
Merkblatt, Seite 2
Merkblatt, Seite 3
Merkblatt, Seite 4
Staatsarchiv Ludwigsburg
F 447, Bü 32 und Bü 5

Deutsche Heimschulen
Jahresberichte der Heimschule Schöntal

Jedes Jahr mussten die Leiter der Deutschen Heimschulen der Ministerialabteilung für höhere Schulen einen kurzen Bericht über die Entwicklung der Schule vorlegen. Der Bericht konnte folgende Aspekte beinhalten:

Die Beispiele sind aus Akten der Deutschen Heimschule Schöntal entnommen.
Staatsarchiv Ludwigsburg
F 448, Bü 4 und F 448, Bü 45

Deutsche Heimschulen
Ordnung ist das halbe Leben...

Angefangen bei der Schulordnung, gab es für die Schüler der Deutschen Heimschule Maulbronn einen Verdunklungsplan, einen Duschplan, eine Badeordnung, einen Signalplan, eine Revierordnung, einen Plan für den Tagesablauf, eine Schuhreparaturordnung, eine Luftschutzordnung sowie eine Spindordnung.
Das Umtauschen von Uniformen und Ausrüstungsstücken war ebenso in einer Ordnung festgehalten, wie die Brandwacheneinteilung während der Weihnachtsferien, oder der Aufenthalt in den unteren Klosterräumen.
Über eine Festlegung der "Bettruhe für die Jungmannen nach dem Mittagessen", um ihr geistiges und körperliches Befinden zu fördern, wurde noch diskutiert.
Staatsarchiv Ludwigsburg
F 447, Bü 35

Auch hier sind alle Stichwörter in rot, auf der Internetseite nach zulesen. Sehr interessant im Vergleich zu dem, was heute in der Schule abläuft. Zum Beispiel das Thema Schulordnung.

Diese Auszüge sollen einen kleinen Eindruck von der virtuellen Ausstellung des Staatsarchivs Ludwigsburg geben. Hier ist nochmals die Internetadresse fürs Studium.

http://www.landesarchiv-bw.de/stal/heimschulen/index.htm


Es folgt nun

ANHANG Teil III

Erziehung im Nationalsozialismus

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Erziehung im Nationalsozialismus bezeichnet die Erziehungsansätze, die in Deutschland an den Universitäten und Schulen während der Zeit des Nationalsozialismus entwickelt oder angewendet wurden, um die NS-Weltanschauung bei den Schülern durchzusetzen.

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Nationalsozialismus und Erziehung [Bearbeiten]

Der nationalsozialistische Staat stellte einen Anspruch auf eine "totale Erziehung". Insofern könnten auch alle Formen der Propaganda im Alltagsleben zur Erziehung im Nationalsozialismus gerechnet werden. Dieser Beitrag beschränkt sich aber auf die gemeinhin unter "Erziehung" gefassten Aspekte. Der oberste Grundsatz der Schule im Nationalsozialismus war die Durchsetzung der nationalsozialistischen Weltanschauung. Die Funktion der Schule im Nationalsozialismus war es dabei, die Jugend zu "rassebewussten Volksgenossen" zu erziehen und ihre "jugendlichen Körper zu stählen" - es galt die Vorstellung vom "politischen Soldaten". Des Weiteren war es die Aufgabe der Schule den Charakter der Schüler zu formen. Sie sollten zu freiwilliger Verantwortung, Willenskraft und Aushalten von Strapazen erzogen werden, auch hier greift die Vorstellung einer Sammlung von soldatischen Tugenden. Erst am Schluss stand die wissenschaftliche Erziehung, welche von Hitler selbst in seiner Ideologie "Mein Kampf" als gering geschätzt wird.

Schon vor 1933 haben Pädagogen Überlegungen für eine nationalsozialistische Erziehung angestellt. Entsprechende Werke sind z.B. "Menschenformung" von Ernst Krieck; aber auch der Mitbegründer der Volkshochschule Herman Nohl mit der "Landbewegung" wurde verwendet.

Kontinuität zur Weimarer Republik und Wandel [Bearbeiten]

Mit dem Konzept ihrer völkischen Erziehung stellten sich die Nationalsozialisten gegen die Aufklärung und rationale Vernunft. Die praxisnahe Schulung verdeutlicht das anti-intellektuelle, anti-humanistische Konzept. Es herrschte ständige Konfrontation mit dem Nationalsozialismus in Form von Propaganda und dem Führerkult im Schulhaus oder Klassenraum (Gemälde von Hitler, Hitlergruß, Hakenkreuze, Fahnen, Fahnenappelle). Des Weiteren wurde die Koedukation von Jungen und Mädchen gemeinsam abgeschafft, die Lehrerausbildung entwissenschaftlicht, Eliteschulen aus der Weimarer Republik intensiviert (Napola, AHS, SS-Junkerschule) und die Minderheiten (Juden und Roma, Sinti und Jenische), welche zuvor fast Gleichberechtigung erreicht hatten, fast komplett von öffentlichen Schulen ausgeschlossen. Dafür wurden Schulen in jüdischen Gemeinden eingeführt, welche bis zur Reichspogromnacht den jüdischen Schülern Schutz bot.

Individuelle Haltung der Lehrkräfte [Bearbeiten]

Schon kurz nach der "Machtergreifung" wurden ein Drittel der Lehrerinnen und alle jüdischen Lehrkräfte entlassen. Die verbliebenen Lehrer wurden "aufgefordert", dem NS-Lehrerbund (NSLB) beizutreten. Vereinzelt gab es Distanz oder Verweigerung vom Lehrstoff, jedoch waren 97% der Lehrer im NSLB und 33% in der NSDAP. Diese Zahlen kommen zustande, da im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums alle Lehrer, die nicht die nationalsozialistische Meinung vertraten, entlassen wurden. Einige wenige traten aber auch nur in den Lehrerverbund oder die NSDAP ein, um sich Aufstiegschancen zum Schulleiter etc. zu ermöglichen.

Erziehung neugeborener Kinder [Bearbeiten]

Neben den weiterexistierenden Kindergärten gab es Versuche, den "neuen Menschen" im Sinne des Nationalsozialismus zu züchten. Aus den Erziehungsschriften der Ärztin Johanna Haarers (1900 - 1988) wird deutlich, wie sehr die ideologische Forderung nach Härte im Nationalsozialismus auch den Umgang mit Kleinkindern geprägt hat. Sie behandelt Kinder ab der Geburt als Feinde, deren Schreien und Flehen nicht nachgegeben werden soll. Der Aufbau einer liebevollen Beziehung zwischen Eltern und Kindern soll verhindert werden – dabei ist die Kindererziehung selbstverständlich Aufgabe der Mutter.

Im Rahmen der Aktion Lebensborn wurden Heime errichtet, in denen der Nachwuchs der SS gefördert werden sollte. In den Heimen konnten ledige Frauen ihre Kinder zur Welt bringen, ohne sich der gesellschaftlichen Ächtung aussetzen zu müssen. In den deutschen Heimen werden ca. 8.000 Kinder geboren. Später entführten die Nazis auch Kinder aus den besetzten europäischen Ländern, die von ihrem Aussehen her dem Idealtypus des Ariers nahekamen, und gaben sie SS-Familien zur "Aufzucht".

Schule [Bearbeiten]

Die Schule war nach Hitlers Ansicht vor allem eine Vorstufe zum Heeresdienst. Die Wehrmacht wurde daher auch in Reden „Schule der Nation“ genannt. Vor allem auf den Schulalltag färbte dies ab, indem Krieg und Kampf in allen Fächern allgegenwärtig wurden.

Auch in der Schule war ein Hauptziel der Nazis, ihre rassistische Ideologie zu verbreiten. Da sie relativ viel Geld in die Aufrüstung investierten, nutzten sie preiswert zu produzierende 'Zusatzhefte', die sie anstatt Schulbüchern anschafften, um inhaltliche Vorgaben für den Unterricht zu geben. Am 15. Januar 1935 veröffentlichte Bernhard Rust die Richtlinien zur Rassenkunde, in denen der Biologie der Schwerpunkt der Rassenkunde zugeordnet wurde, aber alle Fächer über ihre neue Aufgabe informiert werden.[1]

Eines der obersten Ziele der Nationalsozialisten war es, die Kinder zu "rassebewussten Volksgenossen" zu erziehen und "ihren Körper zu stählen", also die körperliche Abhärtung. Erst an zweiter Stelle stand die geistige Erziehung, und dort vor allem die Erziehung zu Willens- und Entschlusskraft, zur Verschwiegenheit, Verantwortungsfreudigkeit und zum Aushalten von Strapazen.

Erst an letzter Stelle stand die wissenschaftliche Bildung, sie wurde von Hitler in "Mein Kampf" mit größter Geringschätzung behandelt. Fächer wie Englisch, Französisch, Latein und Griechisch wurden nur noch an den höheren Schulen (Oberschulen und Gymnasien) unterrichtet.

Aus Ablehnung der Aufklärung und des rationalen Fachunterrichts suchen die Nazis alternative Erziehungsformen, die sie in der Reformpädagogik finden. So ist es zu erklären, dass viele reformpädagogische Einrichtungen "erst" Mitte der 1930er Jahre geschlossen werden. So erklärt Wilhelm Kirchner 1939 in Anspielung auf Rousseau: „Wir werden also zum Beispiel rassenpolitische Erziehung nicht beginnen und erschöpfen mit gescheiten Abhandlungen zur Rassenthematik. Wir werden das Kind im Umgang mit Pflanze, Tier und Mensch jahrelang Anschauungen sammeln lassen, ohne das Wort Rasse überhaupt zu benutzen.“
Elvira Bauers bereits 1936 veröffentlichtes Lesebuch Trau keinem Fuchs auf grüner Heid und keinem Jud bei seinem Eid sprach hingegen eine deutliche Sprache und wurde von den Parteiorganisationen u. a. kostenlos verteilt.

Ab 1937 strukturieren die Nazis das System der Oberschule um, schaffen die gemeinsame Beschulung von Jungen und Mädchen (Koedukation) mit Ausnahme der sogenannten Aufbauschulen (höhere gemeinsame Schulbildung ab dem 7.Schuljahr) ab und entwissenschaftlichen die Lehrerausbildung. Sie gründen im Sinne der Eliteförderung besondere NS-Erziehungsanstalten, die von unterschiedlichen Flügeln des Nationalsozialismus getragen werden: z.B. die 'Nationalpolitischen Erziehungsanstalten' (NPEA, volkstümlich "Napola"), Adolf-Hitler-Schulen, die Reichsschule der NSDAP, SS-Junkerschulen und die weiterführenden Ordensburgen.

Für die Nazis ist die Erfassung der Jugend in außerschulischen Organisationen der Hitler-Jugend besonders wichtig, da sie hier mit stärkeren erlebnispädagogischen Ansätzen hoffen, einen gefühlsmäßigen Zugang zu den jungen Menschen zu bekommen, eine direkte ideologische Kontrolle des Geschehens zu erreichen und paramilitärische Erziehung realisieren zu können. Auch in Sportvereinen wurde die Gesinnung durch einen Dietwart geschult und überprüft.

Ab 1943 bekommt die Einbeziehung der Jugend in die Kriegsanstrengungen noch eine besondere Bedeutung: die Nationalsozialisten setzen Minderjährige der Jahrgänge 1926 bis 1928 als Flakhelfer und ab 1944 als Soldaten im Volkssturm ein.

Schulpraxis [Bearbeiten]

Samstage wurden ab 1934 zum „Staatsjugendtag“, der mit 2 Stunden nationalpolitischer Belehrung begann und darauf mit Werk- und Sportunterricht von Führern der HJ gefüllt war. Allerdings wurde er 1937 wegen mangelnden Niveaus wieder abgeschafft. Sport bildete als „Ertüchtigung“ einen wichtigen Teil der NS-Erziehung, und mit 5 Stunden pro Woche einen Schwerpunkt im Stundenplan. Zudem wurde gefördert, dass Sportlehrer Rektoren wurden. Religion wurde zunehmend eingeschränkt und die Lehrerausbildung für Religionspädagogik ab 1939 eingestellt. Bis 1937 waren die Richtlinien für den Unterricht kaum reformiert worden, und erkennbar noch aus der Weimarer Zeit. Danach wurde aber unter anderem verstärkt Gymnasien in Höhere Schulen umgewandelt, die Fächer neu geordnet und (noch relativ) unabhängige Schulbuchverlage[2] aufgelöst.

Schulbücher [Bearbeiten]

Am schnellsten fallen die Mathebücher auf, in denen in trivialen Rechenbeispielen „unterschwellig Gefühle der Unmenschlichkeit und des Hasses“[3] erzeugt wurden, etwa „ein Irrenhaus kostet xxx RM, wie viele deutsche Familien könnten davon eine Wohnung bekommen“, „Wie viele höhere Schüler würde es in Berlin gegeben haben, wenn die arischen Eltern ihre Kinder in dem gleichen Umfang wie die Juden zur höheren Schule geschickt hätten? (Berlin hatte 4.242.500 Einwohner)“ oder „Wie lange braucht ein Bomber von der französischen Grenze zu deiner Heimatstadt, und wie groß ist der Bereich, den er voll bestückt (Zahlen werden genannt) in deinem Stadtzentrum zerstören kann“. So wird nicht nur Angst (und damit Wut) erzeugt, sondern auch „kriegsfähiges Wissen“ vermittelt, also die naturwissenschaftlichen Fächer Teil der Wehrerziehung. Umgekehrt wurde mit Statistiken über den Etat von NS-Organisationen suggeriert, wie sehr der neue Staat dem Menschen hilft, wenn man gefügig ist. Im Fach ’’’Deutsch’’’, das zusammen mit Erdkunde und Geschichte sogenannte „deutschkundliche Fächer“ bildete, wurde (wie im Lesebuch „Ewiges Volk“) aus der altnordischen und mittelalterlichen Literatur (insb. Edda, Nibelungenlied) entnommen, was der nationalsozialistischen Ideologie entsprach, ohne dabei ein repräsentatives Bild nordischer Literatur vermitteln zu wollen. Auch neuere Literatur wurde verwendet, aber so aus dem Zusammenhang, dass Romantiker wie Hölderlin als „kriegsmotivierend“ suggeriert wurden. Das stand auch ausdrücklich in den Schulbüchern selbst: „Der Stoff, das Bildungsgut ist so zu wählen und auszuwerten, daß der Schüler ohne es bewusst zu merken, immer wieder auf die Idee des Soldatentums gestoßen wird.“[4] Im Fach Erdkunde („Geopolitik“) wurde die „Volk-und-Raum“-Ideologie, in Geschichte Revanchismus (gegen den Versailler Vertrag) und Rassenhochmut beigebracht.

Umgang mit Minderheiten [Bearbeiten]

In der Weimarer Republik waren die Diskriminierungen von Minderheiten in der Schule weitgehend aufgehoben worden (auch wenn die Praxis teilweise anders aussah). Die rechtliche Gleichstellung vor allem der jüdischen und der Roma, Sinti und Jenischen-Kinder heben die Nazis nach der Machtergreifung auf. Mit dem 'Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums' vom 7. April 1933 werden vor allem jüdische Professoren und Lehrer aus dem Staatsdienst entlassen. Ähnlich hart gingen die Nazis auch mit der im Lande lebenden polnische Minderheit (Polonia und Ruhrpolen) um. Zunächst durften die Polen ihre Vereine etc. beibehalten, doch diese wurden zunehmend unter staatliche Kontrolle gesetzt und mit immer mehr Verboten belegt und 1938 schließlich gänzlich verboten. Viele polnischstämmige Kinder wurden im selben Jahr der Schule verwiesen. Auch Geschäfte von Polen wurden geschlossen und Deutschen übergeben. Zahlreiche Polen verloren zudem ihre Arbeitsplätze; Ziel war es, die Polen dazu zu bewegen, in ihr Heimatland zurückzukehren. Trotzdem lebten 1938 noch 150.000 Polen in Deutschland, vor allem im Ruhrgebiet und in Berlin.

Zudem begrenzen die Nazis den Anteil von "fremden" (vor allem jüdischen) Schülern in deutschen Klassen auf 1,5 %. In den folgenden Jahren verbieten sie ihnen die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Klassenfahrten und Besuchen in Schullandheimen. Nach den November-Pogromen 1938 werden öffentliche Schulen und Universitäten ganz für "Fremde" geschlossen. Die Hilfsschulen übernehmen die Aufgabe, Schüler auszulesen und besonders Roma, Sinti und Jenische für die Sterilisation vorzuschlagen.

Die aus den öffentlichen Institutionen ausgeschlossenen Schüler sollen in Schulen der jüdischen Gemeinden bzw. der Sinti unterrichtet werden, wobei die Sinti häufig nicht über die Mittel verfügen, Schulen einzurichten. Die jüdischen Einrichtungen arbeiten anfangs an einer Stärkung der Verbundenheit der Schüler zu Deutschland, später bereiten sie vor allem die Emigration vor. Diese Schulen gewährten den jüdischen Schülern einen Schutzraum vor den Diskriminierungen, denen sie alltäglich ausgesetzt waren. Zudem wurde den Kindern und Jugendlichen ihre jüdische Identität als positiver Wert bewusst gemacht, und mit gestärkter Selbstachtung konnten sie den Abwertungen durch die Nazis begegnen. Andererseits bieten sie den Machthabern eine Kontrollmöglichkeit, die später die Deportation und Ermordung erleichtert. Mit der Realisierung des Holocausts werden die Sondereinrichtungen 1942 geschlossen.

Auch im besetzten Europa ist die Schulpolitik rassistisch geprägt: besonders in Polen richten die Deutschen ein Schulsystem ein, wie es Hermann Nohl schon 1933 gefordert hatte: es zielt auf die Germanisierung der "deutschstämmigen" Kinder und die Aussonderung und Versklavung der polnischen Schüler ab. Die polnischen Pädagogen werden entlassen, 17.000 werden unter deutscher Herrschaft ermordet, darunter auch Janusz Korczak (1878 - 1942). Heinrich Himmler fordert 1940, es dürfe für die Slawen keine höhere Schule geben. "Das Ziel dieser Volksschule hat lediglich zu sein: einfaches Rechnen bis höchstens 500, Schreiben des Namens, eine Lehre, dass es ein göttliches Gebot ist, den Deutschen gehorsam zu sein und ehrlich, fleißig und brav zu sein. Lesen halte ich nicht für erforderlich."

Widerstand [Bearbeiten]

Nach dem Ausschluss "abweichender" Lehrer hat der Nationalsozialismus einen hohen Organisationsgrad unter der deutschen Lehrerschaft: bis 1936 treten 97 % dem Nationalsozialistischen Lehrerbund bei, über 30 % werden Mitglieder der NSDAP oder anderer NS-Organisationen (laut Angaben des NSLB). Organisierten Widerstand von Lehrern gibt es nur vereinzelt – öfter gibt es aber Formen der "inneren Distanzierung" vom Nationalsozialismus, was sich unter anderem dadurch ausdrückt, dass die vorgegebenen Erziehungsinhalte nicht oder nur mit deutlicher Distanz dargestellt werden.

Dagegen gibt es häufiger Formen des Jugendwiderstandes, der sich insbesondere gegen die ideologische Vereinnahmung durch die Hitler-Jugend (HJ) richtete. Beispiele dafür sind z.B. die Weiße Rose, die Gruppen um Herbert Baum und die um Helmuth Hübener oder die Edelweißpiraten.

Für widerständische Jugendliche richten die Nazis Jugendkonzentrationslager in Moringen (Jungen), in der Uckermark (Mädchen) und Litzmannstadt (polnische Jugendliche) ein.

NS-Erziehungswissenschaften [Bearbeiten]

Die Erziehungswissenschaften im Nationalsozialismus unterliegen verschiedenen Tendenzen: einerseits versuchen sie, sich den Machthabern anzudienen und Konzepte für die Umsetzung ihrer rassistischen Weltanschauung zu entwickeln. Andererseits versuchen sie die Autonomie der Pädagogik und Wissenschaft zu bewahren und die Ansätze der HJ sind ihnen häufig ein Dorn im Auge. Gemäß dem Führerprinzip war eigentlich eine Diskussion über eine NS-Erziehung ausgeschlossen; so hatte Hitler in „Mein Kampf“ in einem Absatz zusammengestellt, Feldwebel seien die besseren Lehrer und Jugend müsste sich in „Soldaten verwandeln“ um „Unrecht und Recht [!] schweigend ertragen“ zu können. Reichserziehungsminister Bernhard Rust setzte sich erst spät (ab 1937-9) mit Unterrichtsplänen durch und behielt sich vor, „die Richtlinien nach Beendigung des Krieges zu prüfen.“ [5]

Ernst Krieck (1882 - 1947) hat als erster eine nationalsozialistische Pädagogik formuliert: er geht von einem faschistischen organischen Gesellschaftsmodell aus, in dem Erziehung der Zurichtung auf die aus der Herkunft ableitbare soziale Position dient, entsprechend benutzt er den Begriff "Zucht". Alfred Baeumler (1887 - 1968) schreibt: "Es ist die Schule von der Rasse her, die wir suchen." (1942, S. 70). Die nationalsozialistische Pädagogik und die damit verbundene Didaktik verstand sich als normativ, also ausgehend von „obersten Sinn-Normen“; fast alle Theorien (aber nicht alle) beriefen sich auf den einen Absatz in Hitlers „Mein Kampf“ über Erziehung („am besten durch Feldwebel“).

Schlussfolgerungen [Bearbeiten]

Erziehung im Nationalsozialismus ist nicht auf die Zeit der Nazi-Herrschaft (1933-1945) zu begrenzen. Dagegen spricht auch die Kontinuität, die das deutsche Bildungssystem zeigt. Mit der Re-Education werden alleine die offen nationalsozialistischen Elemente entfernt, nicht aber die autoritären Grundstrukturen die z.B. die soziale Reproduktion bewirken, die im deutschen Bildungssystem besonders stark ist. An Universitäten lehrende Pädagogen wie Theodor Wilhelm können nach einer kurzen Kriegsgefangenschaft schon 1945 wieder als Lehrer arbeiten, dieser wird 1951 sogar Professor für Pädagogik in Flensburg.[6]

Es ist auch nicht unwichtig, auf die großen methodischen und inhaltlichen Schwächen hinzuweisen, die mit einem ganz ausdrücklichen Antiintellektualismus keine ausreichende Vorbereitung auf eine Industriegesellschaft bot. Mythen, Mythologeme und Wehrerziehung verhinderten damit genau den hohen Standard zu halten, auf den sich der Nationalsozialismus berief.

Bis heute ergibt sich etwa für den Politikunterricht daraus die Schwierigkeit, über Parteien zu informieren, da man bei einer parteilichen Information einen zu hohen Einfluss einer einzelnen Partei fürchtet.

Siehe auch [Bearbeiten]

Literatur [Bearbeiten]

  • Ödön von Horvath: Jugend ohne Gott, Suhrkamp Verlag, 1938.
  • Alfred Bäumler: Bildung und Gemeinschaft, Berlin: Junker und Dünnhaupt, 1942.
  • Lutz van Dijk: Oppositionelles Lehrerverhalten 1933 - 1945, 1988, ISBN 3779906775.
  • Deborah Dwork: Kinder mit dem gelben Stern, Europa 1933-1945, 1994, ISBN 3-406-38016-6.
  • Kurt-Ingo Flessau, Schule der Diktatur, München 1977, ISBN 3-431-01915-3.
  • Henning Heske: "... und morgen die ganze Welt ...", Erdkundeunterricht im Nationalsozialismus. Gießen: Focus, 1988, ISBN 3-88349-363-5
  • Wolfgang Keim: Erziehung unter der Nazi-Diktatur, 2 Bde., Antidemokratische Potentiale, Machtantritt und Machtdurchsetzung; Kriegsvorbereitung, Krieg und Holocaust, 2001, ISBN 3896789910.
  • Martin Kipp, Gisela Miller-Kipp: Erkundungen im Halbdunkel, Einundzwanzig Studien zur Berufserziehung und Pädagogik im Nationalsozialismus, 1995, ISBN 3925070141.
  • W. Kirchner: Die völkische Landschule im Aufbruch, Frankfurt am Main: Diesterweg, 1939.
  • Wolfgang Klafki (Hg.): Verführung - Distanzierung - Ernüchterung, Kindheit und Jugend im Nationalsozialismus, Autobiographisches aus erziehungswissenschaftlicher Sicht, Reihe Pädagogik; 1988, ISBN 340734015X.
  • Ernst Krieck: Menschenformung, 4. Auflage, Leipzig: Quelle & Meyer, 1939.
  • Ernst Krieck: Nationalpolitische Erziehung, 20. Auflage, Leipzig: Armanen-Verlag, 1939.
  • Ernst Krieck: Grundriß der Erziehungswissenschaft, Leipzig: Quelle & Meyer, 1944.
  • Johanna Haarer: Unsere kleinen Kinder, 6. Auflage, München: Lehmanns, 1940.
  • Johanna Haarer: Die deutsche Mutter und ihr erstes Kind, ohne Angabe der Auflage, München: Lehmanns, 1942.
  • Johannes Leeb: Wir waren Hitlers Eliteschüler, Ehemalige Zöglinge der NS-Ausleseschulen brechen ihr Schweigen, 1999, ISBN 3453165047.
  • Karl-Christoph Lingelbach: Erziehung und Erziehungstheorien im nationalsozialistischen Deutschland, Ursprünge und Wandlungen der 1933 - 1945 in Deutschland vorherrschenden erziehungstheoretischen Strömungen; ihre politische Funktionen und ihr Verhältnis zur außerschulischen Erziehungspraxis des "Dritten Reiches", Frankfurt am Main: dipa, 1987.
  • Franz Lüke: Das A.B.C. der Rasse, Verlag Ferdinand Kamp, Bochum (von der "Schule für Rassenpolitik" in München)
  • Erika Mann: Zehn Millionen Kinder, Die Erziehung der Jugend im Dritten Reich, edition spangenberg im Ellermann Verlag, 1986, ISBN 3-7707-0213-1
  • Hans Müncheberg: Gelobt sei, was hart macht, 1991, ISBN 3371003213
  • Karin Neidhart: Nationalsozialistisches Gedankengut in der Schweiz. Eine vergleichende Studie schweizerischer und deutscher Schulbücher zwischen 1900 und 1945, Bern u.a.: Peter Lang, 2004, ISBN 3-631-51892-7.
  • Hermann Nohl: Landbewegung, Osthilfe und die Aufgabe der Pädagogik, Leipzig: Quelle & Meyer, 1933.
  • Benjamin Ortmeyer: Schulzeit unterm Hitlerbild, Analysen, Berichte, Dokumente, 2000, ISBN 3860992066.
  • Detlev J. K. Peukert: Die Edelweißpiraten, 1988, 3. Auflage, ISBN 376633106X.
  • Kurt Piehl: Rebellen mit dem Edelweiß, Von den Nazis zu den Yankees, Roman eines Edelweißpiraten, 1985, ISBN 3925798889.
  • Geert Platner-Schüler der Gerhart-Hauptmann-Schule in Kassel (Hrsg.): Schule im Dritten Reich. Erziehung zum Tod., 1981, Pahl-Rugenstein Verlag, ISBN 3-7609-1196-X
  • Ruth Röcher: Die jüdische Schule im nationalsozialistischen Deutschland 1933-1942, 1992, ISBN 3763801731.
  • Barbara Schneider: Die Höhere Schule im Nationalsozialismus. Zur Ideologisierung von Bildung und Erziehung, 2000, ISBN 3-412-03500-9.
  • Christian Schneider, Cordelia Stillke, Bernd Leineweber: Das Erbe der Napola, Versuch einer Generationengeschichte des Nationalsozialismus, 1996, ISBN 3930908255.
  • H. Schnorrbach (Hg.): Lehrer und Schule unterm Hakenkreuz. Dokumente des Widerstands von 1930 bis 1945, 2. Auflage, Bodenheim: Syndikat, 1995.
  • Theodor Wilhelm: Die Idee des Berufsbeamtentums. Ein Beitrag zur Staatslehre des deutschen Frühkonstitutionalismus, Tübingen: Mohr, 1933.
  • Theodor Wilhelm: Die kulturelle Kraft Europas im Kriege, in: Internationale Zeitschrift für Erziehung, 13, Heft 1/2, 1944, S. 1 - 14.

Weblinks [Bearbeiten]

Fußnoten [Bearbeiten]

  1. http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/rassenkunde/
  2. Außer sozialistischen, jüdischen etc, die sofort 1933 aufgelöst worden waren
  3. Flessau, S. 142
  4. Nationalsozialistisches Bildungswesen (5) 1940, nach Flessau, S. 122
  5. Erlass EIIa485, aus: Kurt-Ingo Flessau, Schule der Diktatur, S. 53.
  6. Seine Tätigkeit im und nach dem Nationalsozialismus ist an seinen Werken aus der NS-Zeit abzulesen, siehe auch Gudrun Hentges, Debatten um die politische Pädagogik bzw. Bildung vor und nach 1945, Münster 1999

Von „http://de.wikipedia.org/wiki/Erziehung_im_Nationalsozialismus


[1] Stein E., Roell M.: Handbuch des Schulrechts. a. Seite 52-53

[2] Wikipedia zum Begriff Volksschule: http://de.wikipedia.org/wiki/Volksschule

[3] Winter E.: Schulpflicht und Schulzwang: Überlegungen zur Strafwürdigkeit der Verletzung der Schulbesuchspflicht. 1978, Seite 408

[4] Paulsen, Friedrich: Das deutsche Bildungswesen in seiner geschichtlichen Entwicklung. Leipzig 1912, Seite 85

[5] URL: http://www.paedI.ewf.uni-erlangen.de/schulmuseum/ka_410.htm , gesehen Januar 2008

[6] Moller, Hans: Die Schulpflicht des Rechtsaltertums. Wolfratshausen 1991, Seite 39

[7] auch nachzulesen in Froese, Leonhard: Deutsche Schulgesetzgebung. Band I: Brandenburg, Preußen und Deutsches Reich bis 1945. Weinheim. 1968, Seite 40-43

[8] Moller, Hans: Die Schulpflicht des Rechtsaltertums. Wolfratshausen 1991, Seite 40

[9] Goldmann, Wilhelm: Deutsche Verfassungen. München 1974, Seite 32. (Die staatliche Schulaufsicht findet sich in § 153)

[10] Froese, Leonhard: Deutsche Schulgesetzgebung. Band I: Brandenburg, Preußen und Deutsches Reich bis 1945. Weinheim 1968, Seite 107; Seite 155; Seite 152.

[11] A.a.O. Seite 224-226

[12] URL: http://www.verfassungen.de/de/de33-45/schulpflicht38.htm (1.5.2005)

[13] URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Erziehung_im_Nationalsozialismus (Januar 2008)

[14] Vgl. Chr. Ehmann; H. Rademacker: Schulversäumnisse und sozialer Ausschluss. Bielefeld 2003, Seite 62

[15] so auch Winter, E.: Schulpflicht und Schulzwang: Überlegungen zur Strafwürdigkeit der Verletzung der Schulbesuchspflicht. 1978, Seite 408-423, speziell 409

[16] Keim, Wolfgang: Erziehung unter der Nazi-Diktatur. Band I. Darmstadt 1995
Kurt-Ingo Flessau, Elke Nyssen, Günter Pätzold (Hg.): Erziehung im Nationalsozialismus. Böhlau, Köln 1987
Weber, Thomas: Erziehung und Schule im Nationalsozialismus: Pädagogik auf dem Prüfstand. Wissenschaft auf CD-ROM, Marburg 2002

[17] Vgl. im Detail Mors, Albrecht: Die Entwicklung der Schulpflicht in Deutschland. a.a. O. Seite 262-267

[18] Hettwer, Hubert: Pädagogen und Paragraphen. Kamp, Bochum 1967, Seite 102-103

[19] Mors, Albrecht: Die Entwicklung der Schulpflicht in Deutschland. a. a. O. Seite 262

[20] Habermalz, Wilhelm: Geldbuße und Schulzwang – die andere Seite der Schulpflicht: Über das Instrumentarium des Staates zur Durchsetzung der Schulpflicht. Recht der Jugend und des Bildungswesens. 49; 2001 2:Seite 218-224, speziell S.218).

[21] Antoni, M.: Grundgesetz für die BRD. Das deutsche Bundesrecht: Taschenkommentar. Baden-Baden 1985, Seite 87

[22] „Interview der Woche“. Deutschlandfunk vom 3.11. 2002. 11.05 Uhr

[23] Beschlüsse des Bundesgerichtshofs mit Az:12 ZB 41/07 und 42/07, veröffentlicht am 16.11.2007

[24] Rüfner, W.: Erziehung erfordert Einsatz: Elterliches und staatliches Erziehungsrecht im Lichte des Subsidiaritätsprinzips. In Arbeitskreis katholischer Schulen (Hg.): Schule als Erziehungsgemeinschaft. Aschendorff, Münster 2003, Seite 31-38

[25] The Brussels Journal am 1.8.2005, URL: http://www.brusselsjournal.com/node/139

[26] Washington Times am 28.1.2005

[27] British Observer am 24.02.2008, URL: http://education.guardian.co.uk/schools/story/0,,2259509,00.html

[28] URL: http://www.iwcp.co.uk/News/GERMAN_REFUGEES_FROM_HITLERS_LAW_1.aspx

[29] URL: http://www.canadafreepress.com/2007/brussels022807.htm

[30] URL: http://www.winnipegsun.com/News/Columnists/Quesnel_Joseph/2007/03/03/pf-3690101.html

[31] URL: http://worldnetdaily.com/news/article.asp?ARTICLE_ID=54666

[32] URL: http://www.cbn.com/cbnnews/118834.aspx

[33] URL: http://www.wnd.com/index.php?fa=PAGE.view&pageId=67413