1. Februar 2008

Jugendämter und Kinderheime

Die unkontrollierte Macht der Jugendämter – Curare e. V. hilft betroffenen Familien
Unter dem Titel "die unkontrollierte Macht der Jugendämter" wurde am 22.10.2007 um 21:45 Uhr in der ARD Sendung Report München eine Reportage gesendet, die sich mit dem Thema Jugendämter, deren unkontrollierter Macht, den willkürlichen Vorgehensweisen und den Auswirkungen für die Betroffenen beschäftigte. ...
Quelle: http://www.openpr.de/news/166955/Die-unkontrollierte-Macht-der-Jugend-er-Curare-e-V-hilft-betroffenen-Familien.html


Neues von Curare e.V.
Quelle: http://www.curare-ev.de/40581.html

Auszug Pressemitteilung zur Sitzung der EU-Petitionskommission zum Thema deutsche Jugendämter vom 7. Juni 2007 in Brüssel. 
Original unter www.karin-jaeckel.de/Aktuelles nachzulesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen
bei Gefährdung des Kindeswohls (Drucksache 16/6815 v. 24.10.2007, wir berichteten in den letzten Rundbriefen, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/068/1606815.pdf)
In diesen Wochen wird im Bundestag in zweiter und dritter Lesung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen beraten. Hierbei geht es darum, dass auf Vorschlag des Jugendamtes die Familiengerichte frühzeitig in der Lage sind, Maßnahmen zum Wohl des Kindes anzuordnen, ohne dass explizit das elterliche Erziehungsversagen festgestellt oder erörtert werden muss.
Zu Recht orientiert sich das „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen“ (BT-Drs. 16/6815) an dem „Kindeswohl“ und knüpft erziehungsunterstützende Hilfeleistungen nicht weiter ausschließlich an das „elterliche Versagen“ des § 1666 BGB.
Problematisch ist jedoch, dass die Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffes „Kindeswohl“, also das, was tatsächlich dem Wohl des Kindes entspricht, nunmehr alleinig durch den normsetzenden Staat ohne Rückbesinnung auf den grundrechtlich anzuerkennenden elterlichen Erziehungsprimat vollzogen wird.
Insbesondere die beispielhafte Aufzählung familiengerichtlicher Maßnahmen in dem neu gefassten Absatz 3 des § 1666 BGB zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, das das, was für viele gut ist, auch für jedes einzelne Kind gut sein muss. Damit wird die Erziehung verallgemeinert und entspricht gerade nicht dem Kindeswohl, das gemäß Artikel 5 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes jedem ein individuelles Erziehungsrecht durch seine Eltern zuerkennt.
Die Begründung der Bundesregierung in diesem Gesetzentwurf sagt selbst, dass die Vielfalt der bestehenden Schutzmaßnahmen von den Gerichten nicht genutzt werden (16/6815, S. 11, Nr. 2, 1. Absatz). Es ist folglich kein Defizit der gesetzlichen Norm festzustellen, sondern ein Defizit im Gesetzesvollzug insbesondere durch die Jugendämter.
Es besteht die Gefahr einer uniformen (Staats-) Erziehung, weil durch behördliche und gerichtliche Anordnungen auf Grund der faktisch ihr übertragenen Definitionshoheit hinsichtlich dessen, was (angeblich) dem Wohl des Kindes dienlich ist, die Erziehungszielbestimmung dem Staat übertragen wird und Eltern allein schon deswegen mit dem (Teil-) Entzug der Sorgeberechtigung zu rechnen haben, wenn ihre im Interesse der Kinder getroffenen Erziehungsvorstellungen von denen der staatlichen Behörde abweichen. Kinder, die es zu schützen und zu fördern gilt, verkommen zu Objekten in dem entstehenden Interessenkonflikt staatlicher und elterlicher Erziehungsverantwortung  im Gegensatz zu der Rechtsprechung, die davon ausgeht, „dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden.“ (BVerfGE 99, 216 <64>).
Mit der als „exemplarisch“ gemeinten Auflistung gerichtlicher Anordnungsmöglichkeiten im neu formulierten Absatz 3 des § 1666 BGB wird faktisch das erreicht, was mit der Aufnahme von eigenen „Kinderrechten“ in das Grundgesetz erreicht werden sollte: eine weitreichende staatliche Erziehungskontrolle über die Entwicklung der zukünftigen Generation. In der DDR galt „die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, den Minderjährigen ordentlich zu erziehen und mit den für die Bildung und Erziehung Verantwortlichen eng zusammenzuarbeiten“ (§ 13 I JHVO der DDR), weil „die Erziehung … zugleich Aufgabe und Angelegenheit der gesamten Gesellschaft [ist]“ (FGB der DDR).

Kindeswohl oder Behördenwillkür?
<Beitrag gelöscht>

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