1. Februar 2008

Schul(besuchs- und Inanspruchnahme-)zwang

Der deutsche Schulzwang - ein vergessenes Relikt aus dunkler Zeit
Anlässlich des 75. Jahrestages der Machtübernahme Hitlers sei an eine Folge seiner Herrschaft erinnert, welche kaum bekannt ist: die rigide gesetzliche Regelung von Schulbesuchspflicht und Schulzwang. ...
Quelle: http://www.offenes-presseportal.de/bildung_karriere/der_deutsche_schulzwang_-_ein_vergessenes_relikt_aus_dunkler_zeit_39272.htm


Zwei Gewaltverhältnisse: Knast und Schulbesuch
Hätten Sie es gewusst: Es gibt in Deutschland zwei Arten von juristischen "Gewaltverhältnissen" zwischen Staat und Bürger. Das eine ist weltweit üblich für Bürger, die kriminell geworden sind oder sich nach der jeweiligen Gesetzgebung des Landes etwas zu schulden haben kommen lassen. Nach einer Verurteilung kann die Freiheit entzogen werden. Im Volksmund bedeutet das "Knast".
Weltweit einzigartig ist jedoch die zweite Art eines Zwangsverhältnisses zwischen Staat und Bürger: Die deutsche Schulpflicht. Sie bedeutet im Gegensatz zur Schulpflicht anderer Länder den staatlichen Zwang zum Schulbesuch. Im Rechtsdeutsch ist es ein "Gewaltverhältnis" auf derselben Stufe wie die Inhaftierung Straffälliger.

Historisch gesehen basiert diese Kuriosität auf dem Reichsschulpflichtgesetz von 1938, das 1941 noch verschärfend revidiert wurde. In diesem, von Hitler unterzeichneten Gesetz wird erstmalig jegliche private Bildung unter Strafandrohung verboten und der Besuch öffentlicher Schulen für alle Kinder erzwungen, indem z.B. mit polizeilicher Zuführung gedroht wird. Erstmalig ist seitdem auch die faktische Umsetzung forcierender Maßnahmen bei Nichtbefolgung.

Nach dem zweiten Weltkrieg und der Kapitulation der Wehrmacht wurden trotz staatlicher Neuordnung die Schulgesetze der Nazis, teilweise wortwörtlich, in die neu entstehenden Bundesländer übernommen und juristisch weiter verteidigt.

Nicht zu verwechseln ist diese Art staatlichen Zwangs mit der erzieherischen Autorität, die von Eltern gegenüber ihren Schützlingen ausgeht. Wenn Mama oder Papa ihre 12-jährige Tochter auffordern, spätestens um zehn zu Hause zu sein, gehört dieses Begrenzen zu ihrer erzieherischen Hoheit genau wie das Aufstellen der Pflicht, ab einem bestimmten Alter für die Pflege der eigenen Wäsche zu sorgen. Auch wenn dieselben Eltern ihre Verantwortung für die Bildung der Tochter an eine bestimmte Schule delegieren, weil diese Schule ihr höchstes Vertrauen für diese Aufgabe genießt, ist hier juristischer Widerstand der Schutzbefohlenen wohl zwecklos.

Nach internationalen und von Deutschland ratifizierten Verträgen (Art.26(3) Allg. Erklärung der Menschenrechte, Art.13 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Art.2 Zusatzprotokoll EMRK, Art.14(3) Grundrechte-Charta der EU, Art. 5+14(2)+18(1) UN-Kinderrechtskonvention), kommt Eltern das Recht zu, die angemessene Bildung für ihre Kinder zu bestimmen. Dass nun aber in Deutschland - bis heute und übrigens nur hier - die staatliche Gemeinschaft eine eigenständige Erziehungsverantwortung behauptet, statt nachrangig und nur im Falle eines Totalversagens der Erziehungsberechtigten einzuspringen, ist zusammen mit dem zugehörigen "Gewaltverhältnis" ein Skandal. (J. Edel)


30. Januar 2008 ist der erste Jahrestag der Machtübergreifung Erlanger Behörden gegen Familie Busekros, der möglicherweise nicht zufällig auf den Jahrestag einer anderen Macht(üb)ergreifung vor genau 75 Jahren fällt. Ebenso hat der Petitionsausschuß des europäischen Parlamentes vor einem Jahr am 30. Januar das deutsche Jugendamt als illegale, antidemokratische und antieuropäische Einrichtung anerkannt.

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